Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 30.08.2007 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von April 2007 bis November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 197,50 Euro zu bewilligten und die entsprechenden Leistungen an den Kläger nachzuzahlen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGBII) eine im Rahmen der Teilnahme an einer klinischen Studie erzielte Aufwandsentschädigung als Einkommen anzurechnen ist.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger beantragte erstmals am 24.08.2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18.08.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 661,80 Euro. Sie legte hierbei eine Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 316,80 Euro monatlich zugrunde. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.01.2007 teilte der Kläger mit, er werde vom 15.01.2007 bis 08.02.2007 an einer pharmakologischen Studie der Firma C1 AG teilnehmen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung sei ihm derzeit noch nicht bekannt. In seinem Fortzahlungsantrag vom 26.02.2007 gab der Kläger an, die von der Firma C1 AG gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.580,00 Euro sei ihm am 21.02.2007 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Er wies in seinem Antrag darauf hin, die Aufwandsentschädigung habe nichts mit seiner - derzeit nicht gewinnbringenden - selbständigen Tätigkeit zu tun. Die Gewinn- und Verlustrechnung für die von dem Kläger betriebene N-T-B1 "C2.de" weist für das Jahr 2006 ein Jahresergebnis mit einem Soll von 1.954,70 Euro aus.

Mit Bescheid vom 06.03.2007 bewilligte die Beklagte für die Zeit von April 2007 bis September 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 464,30 Euro. Der Bescheid vom 06.03.2007 enthält des Weiteren folgende Formulierung: "Die Anrechnung des Einkommens (Einmalzahlung der C1 AG) erfolgt über 8 Monate zu je 197,50 Euro". Auf Bedarfsseite legte die Beklagte erneut eine Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 316,80 Euro zugrunde. Erwerbsmindernd zog sie hiervon einen zu berücksichtigendes monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 197,50 Euro ab. Der Kläger widersprach dem Bescheid vom 06.03.2007 mit Widerspruch vom 15.03.2007 und führte zur Begründung aus, die Zahlung der Firma C1 AG könne nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bewertet werden. Es handele sich hierbei um eine zweckgebundene Aufwandsentschädigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Entgelt für eine freiwillige Teilnahme an einer Probandenstudie stelle keine zwecksbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Soweit der Kläger geltend mache, ihm seien aufgrund der Teilnahme an der Studie Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten entstanden, sei er darauf zu verweisen, dass er im Gegenzug wegen der stationären Unterbringung im Forschungszentrum der Firma C1 AG Aufwendungen wie z.B. Verpflegung erspart habe.

Am 20.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung der von der Firma C1 AG gezahlten Aufwandsentschädigung. Er sei im Rahmen der Teilnahme der Studie 13-mal von seinem Wohnort zur klinischen Pharmakologie (B2 Weg in X) gefahren. Lediglich in der Zeit vom 15.01.2007 bis 20.01.2007 und vom 29.01.2007 bis 30.01.2007 sei er stationär auf der Probandenstation aufgenommen worden. Insgesamt seien 624 Kilometer gefahren worden. Eine zusätzliche Fahrtkostenerstattung für die vorgenannten Fahrten habe die Firma C1 AG nicht gezahlt. In der Zeit der Studie seien täglich erhebliche Mengen Blut abgenommen worden. Dies habe zu körperlichen Belastungen und unter anderem der Notwendigkeit einer aufwändigen Ernährung geführt. Der Kläger hat mit seiner Klage ein von der Prüfärztin C3 erstellte Terminübersicht vorgelegt (Bl. 13 der Gerichtsakte).

Die Beklagte hat dem entgegnet, selbst bei Zugrundelegung der Kilometerzahl von 624 Kilometer und einer Kilometer-Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer sei lediglich ein Betrag von 187,20 Euro für die Fahrtkosten anzusetzen. Der zugeflossene Betrag von 1.580,00 Euro stehe dazu in keinem Verhältnis. Weitere sonstige Auslagen habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es sei auch rechtmäßig gewesen, die einmalige Zahlung auf insgesamt 8 Monate aufzuteilen und die erstmalige Anrechnung im April 2007 vorzunehmen. Zwar sei das Geld schon im Februar 2007 zugeflossen; ei...

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