Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Schulden aus Energielieferung

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch gegenüber der Träger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Gewährung eines Darlehens zugunsten eines Grundsicherungsempfängers zur Sicherung der Unterkunft kann sich auch bei einer angedrohten Unterbrechung der Stromversorgung wegen bestehender Schulden aus Stromlieferung ergeben, da eine Stromsperre faktisch zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führt.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen über 945,06 Euro zur Tilgung der bei der AUO. Vertrieb A-Stadt GmbH entstandenen Zahlungsrückstände zu gewähren. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, den Betrag direkt an die AUO. Vertrieb A-Stadt GmbH zu leisten.

Die Zahlung erfolgt darlehensweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, um damit ihre Stromschulden beim örtlichen Energieversorger begleichen zu können.

Die 1957 geborene Antragstellerin erhält seit dem Jahre 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Im Jahre 2006 wurde der Antragstellerin gem. § 1 Abs. 1 dem Bremischen Polizeigesetzes ihre jetzige Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zugewiesen. Vom 12. bis 14. Dezember 2007 befand sich die Antragstellerin in Haft (Bl. 105 d.A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 teilte der örtliche Energieversorger, die AUO. Vertrieb A-Stadt GmbH (AUO.), ihr mit, dass die Stromleistungen für die Zeit vom 29. November 2007 bis zum 25. November 2008 abgerechnet worden seien. Aus der Abrechnung ergebe sich - trotz Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.164,00 Euro - ein verbleibender Zahlbetrag von 614,74 Euro. Dieser Betrag und der erste Abschlagsbetrag in Höhe von 779,74 Euro seien zum 7. Januar 2009 bei der AUO. zu leisten. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 mahnte die AUO. die unterbliebene Zahlung an. Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2009 erteilte die AUO. der Antragstellerin eine letzte Zahlungsaufforderung vor der Liefersperre. Am 11. März 2009 benachrichtigte die AUO. die Antragstellerin dann über die zwischenzeitliche Versorgungsunterbrechung. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Gesamtforderung der AUO. 945,06 Euro (einschließlich diverser Kosten). Mit Schreiben vom 12. März 2009 an das Amtsgericht Bremen-Blumenthal beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der AUO., die Stromversorgung wieder aufzunehmen. Sie wies zur Begründung darauf hin, dass die Abschlagszahlungen für Strom durch die Antragsgegnerin direkt und pünktlich an die AUO. geleistet worden seien. Sie habe bei der AUO. mehrmals um Ratenzahlung gebeten. Dies sei jeweils abgelehnt worden.

Ebenfalls mit Schreiben vom 12. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens ab. Zur Begründung wird erklärt, für die Begleichung von Stromschulden könne grundsätzlich kein Darlehen gewährt werden, weil Strom in der Regelleistung (nach dem SGB II) enthalten sei. Ausweislich des am gleichen Tag gefertigten Aktenvermerks wurde die Antragstellerin mündlich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Lebensmittel von der Tafel zu beziehen und von den gesparten Mitteln die Stromnachforderung zu begleichen (Bl. 150 d.A.).

Am 20. März 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung erklärt sie, nach § 22 Abs. 5 SGB II sollten Schulden übernommen werden, soweit dies zur Behebung einer mit Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei. Nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales stellten auch rückständige Stromzahlungen eine vergleichbare Notlage dar, sofern eine Lieferungseinstellung drohe. Vorliegend sei die Lieferung sogar bereits eingestellt worden. Es lägen keine gegen die Übernahme eines Darlehens sprechenden Gründe vor.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es fehle am Vorliegen einer mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage. Die Wohnung der Antragstellerin werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbenutzbar. Außerdem seien die Folgen der Stromsperre nicht schwerwiegend. Die Antragstellerin habe bestätigt, dass sie aus medizinischen Gründen nicht auf Strom verbrauchende technische Geräte angewiesen sei. In der Wohnung lebten außerdem keine kleinen Kinder. Schließlich sei auch der Betrieb eine Kühlschrankes nicht zwingend erforderlich. Es sei der Antragstellerin zumutbar, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen, so dass eine längere Lagerung nicht erforderlich ist. Es erscheine nicht als unzumutbar, für eine begr...

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