Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Essenseinnahme in der Kantine. stationäre medizinische Rehabilitation. Sturz aus Rollstuhl

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter steht beim Mittagessen in einer Klinikkantine während seines Aufenthalts zur stationären medizinischen Rehabilitation nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einnahme der Mahlzeiten aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist, eine aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reicht jedoch nicht aus.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie stationäre und ambulante Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet an einer Polyneuropathie, die seine Mobilität einschränkt. Er ist deshalb zur Fortbewegung auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Zur Behandlung der Polyneuropathie waren ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Dr. C. Rhein-Sieg-Klinik in M. gewährt worden. Am 00.00.0000 hatte der Kläger dort mit seinem Elektrorollstuhl den Speisesaal angesteuert. Im Speisesaal erhielt er im dichten Gedränge vor der Essensausgabe unvermittelt einen Stoß von hinten und bestätigte daraufhin instinktiv den Steuerungsknauf des Elektrorollstuhls. Um den eintretenden Beschleunigungsvorgang abzubremsen, setzte er den Fuß nach unten und fiel nach vorne aus seinem Elektrorollstuhl heraus. Der Bericht des Durchgangsarztes Dr. T., H. spricht von einer undislozierten bimalleolären Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit Schwellung und Schmerzen sowie einer hämatösen Verfärbung. Die Beklagte zog einen weiteren Bericht des H-Arztes Prof. Dr. Q., M., vom 00.00.0000 bei und wies die Dr. C. Rhein-Sieg Klinik unter dem 00.00.0000 an, keine Behandlungen mehr zu ihren Lasten durchzuführen, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte es die Beklagte ab, den Sturz als Versicherungsfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, zwar sei der Weg von und zu der Kantine in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Nahrungsaufnahme selbst sei indessen dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Der Aufenthalt des Klägers in der Kantine sei daher nicht versichert. Da es an einem Versicherungsfall mangele, komme eine Entschädigung nicht in Betracht. Der Kläger legte am 00.00.0000 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 unter Vertiefung ihrer Ausführungen zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Notwendigkeit der Heilbehandlung in der Reha-Klinik sei er gezwungen gewesen, seine Mahlzeiten an einem besonderen Ort - der Kantine der Klinik - einzunehmen. Deshalb hätten betriebliche Umstände die Einnahme des Essens wesentlich mitbestimmt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen der hieraus resultierenden Folgen stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie eine ambulante medizinische Anschluss-Rehabilitation nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 00.00.0000) aufgefordert, binnen drei Monaten ab Zustellung jenes Schreibens alle erheblichen Tatsachen zu benennen und sämtliche erforderlichen Beweismittel anzugeben. Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, das Erklärungen oder Beweismittel, die nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, als verspätet zurückgewiesen werden können, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird.

Am 00.00.0000 - vier Tage vor der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger geltend gemacht, es gehöre zum Therapiekonzept der Dr. C. Rhein-Sieg-Klinik, dass die Patienten zur gemeinsamen Essensaufnahme in die Kantine kommen, um sie damit "zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft innerhalb der Klinik zu motivieren". Die Klinik bemühe sich ausdrücklich, einen "inneren Zusammenhang" zwischen der Therapie und der Essensaufnahme herzustellen. Gleichzeitig hat der Kläger hierfür Beweis angeboten durch sachverständiges Zeugnis des Chefarztes der Dr. C. -Rhein-Sieg-Klinik, Herrn Dr. F.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die ange...

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