Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten zu 2) vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 wird aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten abgeändert. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit vom 28.07.2006 bis zum 31.07.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
2. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 14.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.08.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger befand sich vom 29.09.2004 bis zum 25.07.2006 in Strafhaft. Seit dem 25.07.2006 befindet der Kläger sich in einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik M, F, die voraussichtlich bis zum 22.01.2007 dauern wird. Die Drogenentwöhnungsbehandlung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Bescheid vom 26.06.2006 zunächst für voraussichtlich 13 Wochen bewilligt.
Am 28.06.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zu 2) Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 06.07.2006 lehnte der Beklagte zu 2) den Antrag ab. Er meinte, er sei nicht zuständig, weil der Aufenthalt in der JVA nicht als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i. S. d. § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen sei und die Entwöhnungsbehandlung nur 13 Wochen andauere. Damit sei ein stationärer Aufenthalt von über 6 Monaten nicht gegeben und das SGB XII für den Kläger nicht einschlägig.
Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, die Beklagte zu 1) habe den Leistungsantrag ebenfalls abgelehnt. Er legte eine Bescheinigung der Fachklinik M vor, wonach eine Verlängerung der medizinischen Reha-Behandlung auf 26 Wochen möglich sei.
Mit Bescheid vom 12.10.2006 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch zurück. Er meinte, die Gesamtdauer des Klinikaufenthaltes betrage selbst dann weniger als 6 Monate, wenn die Therapie nachträglich auf 26 Wochen verlängert würde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 20.10.2006 erhobene Klage gegen den Beklagten zu 2).
Am 11.08.2006 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen bei der Beklagten zu 1). Er führte aus, er sei zwar in Therapie, aber arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 14.08.2006 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab.
Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er sich nur vorübergehend in M aufhalte und einen Wohnsitz bei seinen Eltern in B habe.
Mit Bescheid vom 21.09.2006 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Sie bestritt nicht mehr ihre örtliche Zuständigkeit, meinte jedoch, dass der Kläger länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Der Aufenthalt in der JVA sei als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung anzusehen, gleiches gelte für den Aufenthalt in der Fachklinik M. Beide Zeiträume seien zusammenzurechnen.
Hiergegen richtet sich die am 20.10.2006 erhobene Klage.
Das Gericht hat die Klagen gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger meint, eine der beiden Beklagten sei auf jeden Fall leistungspflichtig.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 14.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.08.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen,
hilfsweise,
2. den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 06.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, Leistungen der Sozialhilfe über den 31.07.2006 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung aus prozessökonomischen Gründen seine Zuständigkeit für die Zeit vom 28.07.2006 bis zum 31.07.2006 anerkannt. Er hat gemäß § 43 SGB I vorläufig Leistungen erbracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 2) war seinem Teilanerkenntnis gemäß zu verurteilen (§§ 202 SGG, 307 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) unbegründet, der Bescheid der Beklagten zu 1) ist hingegen rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Beklagte zu 1) i...