Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets. Notwendigkeit der Leistung. Zumutbarkeit des Wechsels zu einem anderen Leistungsanbieter mit einem niedrigeren Stundensatz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein personeller Wechsel in der ambulanten Betreuung, die wöchentlich zwei Stunden umfasst, zu einem niedrigeren Stundensatz als von der Antragstellerin begehrt, würde den bisher erreichten Eingliederungserfolg aller Voraussicht nach nicht gefährden.

 

Orientierungssatz

Notwendig im Sinne des § 4 Abs 1 SGB 9 2018 ist eine Leistung, wenn sie grundsätzlich geeignet und im konkreten Einzelfall unentbehrlich ist, also das Ziel der Rehabilitation nicht bereits durch verfügbare und zumutbare Möglichkeiten der Selbsthilfe oder durch vorrangige oder kostengünstigere andere Sozialleistungen in gleicher Weise erreicht werden kann.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner darin zu einer Gewährung von Eingliederungsleistungen über den 30. September 2018 hinaus - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet worden ist, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

 

Gründe

Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung „vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ dazu verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungsleistungen in Form von zwei Fachleistungsstunden pro Woche zu einem Vergütungssatz in Höhe von 48,00 EUR pro Fachleistungsstunde für ambulante Betreuungsleistungen durch das Haus ... e. V. als Geldleistung zu gewähren.

Daraufhin hat der Antragsgegner unter dem 4. September 2018 einen Bescheid erlassen, mit dem er sich „aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Schleswig (Az. S 25 SO 37/18 ER) vom 29.09.2018“ bereit erklärt hat, für die Antragstellerin „die Kosten der ambulanten Betreuung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) im Umfang von 2 Fachleistungssunden wöchentlich zum Kostensatz in Höhe von 48,00 EUR pro Fachleistungsstunde aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen“. Einen Vorläufigkeitsvorbehalt enthält der Bescheid nicht.

Erst unter dem 21. September 2018 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 Beschwerde eingelegt.

Unter dem 8. Oktober 2018 hat er dann einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem er sich „aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Schleswig (Az. S 25 SO 37/18 ER) vom 29.09.2018“ bereit erklärt hat, für die Antragstellerin „die Kosten der ambulanten Betreuung für die Zeit vom 01.10.2018 bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde des Kreises Rendsburg-Eckernförde gegen den obigen Beschluss, längstens jedoch bis zu 31.12.2018, im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) im Umfang von 2 Fachleistungssunden wöchentlich zum Kostensatz in Höhe von 48,00 EUR pro Fachleistungsstunde aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen“. Diese Bewilligung erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen.

Soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. September 2018 die Übernahme der Kosten der ambulanten Betreuung der Antragstellerin für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 im Umfang von 2 Fachleistungssunden wöchentlich zum Kostensatz in Höhe von 48,00 EUR pro Fachleistungsstunde aus Sozialhilfemitteln erklärt hat, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Beschwer des Antragsgegners und Beschwerdeführers. Seine Kostenübernahmeerklärung vom 4. September 2018 erfolgte unbedingt und zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018, aber weder ausdrücklich nur in dessen Ausführung noch vorläufig oder unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des beschließenden Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 4. September 2018 hatte der Antragsgegner gegen den erstinstanzlichen Beschluss auch noch keine Beschwerde eingelegt. Aus Sicht der Antragstellerin bzw. eines objektiven Empfängers war der Bescheid nur so zu verstehen, dass die Kostenübernahme für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 vorbehaltlos und endgültig erfolgen sollte. Die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss stellt sich als Begründungselement dar.

Damit hat der Antragsgegner - gewollt...

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