Rz. 3

Im Gegensatz zu der Verordnung aufgrund der Regelung in Abs. 1, die von der Bundesregierung zu erlassen ist, sieht Abs. 2 die Ermächtigung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, in einer Ministerverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs i. S. d. § 230 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs i. S. d. § 228 Abs. 1 Satz 1 HS 2 zählen.

 

Rz. 4

Diese Festlegungen sind in der Nahverkehrszügeverordnung v. 30.9.1994 (BGBl. I S. 2962), zuletzt geändert durch SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), getroffen worden. Die Verordnung ist im Zuge der Novellierung des SGB IX sprachlich und in § 1 redaktionell an die seit 1994 eingetretenen Änderungen bei der Bezeichnung von Zuggattungen der Deutschen Bahn AG angepasst worden.

Die Nahverkehrszügeverordnung ist durch Art. 20a des Gesetzes v. 22.12.2011 (Rz. 1) aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügeverordnung beruht, ist nicht verändert worden, um eine entsprechende Verordnung wieder erlassen zu können, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.

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