Rz. 1

Zum 1.1.1998 wurde Satz 2 eingefügt und Satz 5 aufgehoben, der frühere Satz 6 wurde Satz 5 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert. Die Streichung des Hinweises auf Art. II § 15c erfolgte wegen der Aufhebung dieser Vorschrift durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983).

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.10.2005 wurde die Vorschrift durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2022 aufgehoben.

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