(1) Psychotherapie nach § 15 kann als Einzeltherapie, als Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie durchgeführt werden, bei der Systemischen Therapie auch im Mehrpersonensetting.

 

(2) 1Aufbauend auf der Diagnostik ist bei Kombinationen von Einzel- und Gruppentherapie vor Beginn der Behandlung ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen. 2Bei gleichzeitiger Behandlung durch verschiedene Therapeutinnen oder Therapeuten ist der jeweilige Gesamtbehandlungsplan in Abstimmung zu erstellen und eine gegenseitige Information über den Verlauf der Behandlung sicherzustellen, sofern die Patientin oder der Patient einwilligt.

 

(3) 1Bei Veränderung des bewilligten Behandlungssettings während einer laufenden Psychotherapie ist der Krankenkasse diese Änderung anzuzeigen, sofern das bewilligte Stundenkontingent im Rahmen der Änderung nicht überschritten wird. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Änderung des Settings im Rahmen der Langzeittherapie in eine Einzeltherapie oder in eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag zu stellen.

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