Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 22 K 11982/95)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietete Wohnungen an Sozialhilfeempfänger und begehrt von der beklagten Trägerin der Sozialhilfe die Nachzahlung von Mietnebenkosten nach Schlussabrechnung.

Mit Vertrag vom 30. Juli 1988 vermietete der Kläger eine Wohnung seines Hauses in D. 11, J.-B.-Straße 21, an Herrn H.. Die Beklagte gewährte Herrn H. Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Unterkunftskosten. Dazu überwies ihr Sozialamt die monatliche Miete, einen Vorschuss auf die Mietnebenkosten inbegriffen, unmittelbar auf ein Konto des Klägers. Herr H. verstarb am 1. Dezember 1994. Daraufhin stellte die Beklagte die Hilfegewährung ein.

Mit Schreiben vom 4. März 1995 bat der Kläger beim Sozialamt der Beklagten um Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 809,14 DM, der sich nach Abrechnung der Mietnebenkosten im Zeitraum vom 13. März 1992 bis 12. März 1993 für die Wohnung des Verstorbenen ergebe. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab und verwies den Kläger darauf, sich an die Erben des Verstorbenen zu wenden.

Eine weitere Wohnung des vorgenannten Hauses vermietete der Kläger an Frau B., die ebenfalls in der sozialhilferechtlichen Betreuung der Beklagten stand. Ab 1991 überwies die Beklagte die Sozialhilfe zur Deckung der Wohnungskosten einschließlich eines Vorschusses auf die Mietnebenkosten unmittelbar an den Kläger. In einem am 29. April 1992 geschlossenen (Folge-)Mietvertrag trat Frau B. ihre gegenwärtigen und zukünftigen „Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen das Sozialamt” an den Kläger ab.

Am 6. April 1995 legte Frau B. beim Sozialamt der Beklagten die Nebenkostenabrechnung des Klägers vom 4. März 1995 für den Zeitraum vom 13. März 1992 bis 12. März 1993 über einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.573,70 DM vor. Auf Nachfrage der Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 1995 weitere Abrechnungsbelege und bat ebenfalls um Begleichung der Nebenkostennachforderung. Am 1. Juni 1995 mietete Frau B. anderweitig eine Wohnung an. Die Beklagte überwies den Mietzins für den Monat Juli 1995 in Höhe von 597,– DM an den Kläger. Die Nebenkostennachforderung für die Abrechnungsperiode 1992/1993 beglich sie nur teilweise und erläuterte dies in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. Juli 1995: Die Überweisung eines Teilbetrages in Höhe von 976,70 DM aus der Nebenkostenabrechnung 1992/1993 ergebe sich daraus, dass sie die Nachzahlungsforderung in Höhe von 1.573,70 DM mit der irrtümlich überwiesenen Miete für den Monat Juli 1995 in Höhe von 597,– DM verrechnet habe.

Dagegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 1995 und forderte die Zahlung von Nebenkosten in Höhe eines Restbetrages von 597,– DM. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat am 30. Dezember 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Beklagte sei zur Nachzahlung von Mietnebenkosten, die in der Abrechnungsperiode 1992/1993 für die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. angefallen seien, verpflichtet. Es komme nicht darauf an, ob nach dem Tod des Mieters H. bzw. dem Umzug der Mieterin B. Sozialhilfeansprüche entfallen seien. Entscheidend sei, dass sich seine Zahlungsansprüche auf Abrechnungszeiträume bezögen, in denen diese Mieter noch hilfeberechtigt gewesen seien. Ferner habe sich die Beklagte in einem Schreiben vom 14. August 1992 betreffend das Mietverhältnis mit dem Hilfeempfänger H. direkt an den Kläger gewandt, und zwar mit den Worten „hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Miete für den Monat August 1992 im Laufe des Monats an Sie auf das hier bekannte Konto überwiesen wird.” Darin komme die Verpflichtung der Beklagten zum Ausdruck, im Rahmen des entstandenen Abrechnungsverhältnisses Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen auszugleichen.

Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund der Nachzahlungsforderungen aus der Nebenkostenabrechnungen 1992/1993 betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. insgesamt 1.406,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 809,14 DM seit dem 18. August 1995 und aus 597,– DM seit dem 7. September 1995 zu zahlen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. März 1996 die Heiz- und Nebenkosten betreffend die Wohnungen der Hilfeempfänger H. und B. für den (Folge-) Zeitraum vom 13. März 1993 bis zum 11. März 1994 (1993/1994) abgerechnet und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge erfolglos bei der Beklagten geltend gemacht hatte, hat er im Wege der „Klageerhöhung” zusätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte darüber hinaus zu verurtei...

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