Zusammenfassung

 
Begriff

Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken Menschen durch Organtransplantationen das Leben gerettet oder ein schweres Leiden gelindert werden.

Die seit November 2012 eingeführte Entscheidungslösung sieht vor, dass alle Krankenversicherten über 16 Jahre ausführliche Informationen zum Thema Organspende zugeschickt bekommen. Ferner sollen sie in dem Brief die Aufforderung erhalten, den beigefügten Spenderausweis auszufüllen. Eine Pflicht, sich zu entscheiden, ist nicht vorgesehen. Deshalb wird diese Regelung auch "freiwillige Entscheidungslösung" genannt. D. h., es drohen keine Konsequenzen, wenn der Spenderausweis nicht ausgefüllt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Transplantation der Organe und des Gewebes von lebenden und verstorbenen Spender ist im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) geregelt. Die Regelungen zur Entscheidungslösung befinden sich in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 1a TPG. Die Ausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte ist in § 291a SGB V enthalten.

1 Entscheidung zur Organtransplantation

Bis zum Oktober 2012 galt in Deutschland die sog. Zustimmungslösung. Danach mussten Bürger zu Lebzeiten oder nach dem Hirntod die Angehörigen der Entnahme von Organen und Gewebe zustimmen. Dieses Prinzip wird beibehalten, jedoch werden nun die Versicherten regelmäßig alle 2 Jahre nach ihrer Bereitschaft zur Organspende gefragt. Es ist also weniger Eigeninitiative nötig als bislang, auf eine Entscheidung wird hingewirkt. Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich, sich gegen eine Organspende zu entscheiden.

2 Ziel der Einführung der Entscheidungslösung

Die Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, hat das Ziel, die Organspendebereitschaft der Bevölkerung zu erhöhen. Der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 %) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 %) soll verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.

3 Änderungen für die Bürger

3.1 Aufforderung zur Entscheidung

Alle über 16-Jährigen erhalten künftig in regelmäßigen Abständen die Aufforderung, sich zu ihrer Spendenbereitschaft zu äußern. Beigefügt sind Informationsmaterial und einem nur noch auszufüllenden Spendenausweis. Allerdings werden sie weder zu einem "Ja" gedrängt, noch sind sie verpflichtet, sich überhaupt zu äußern.

Auf dem Organspendeausweis kann man

  • der Organspende generell zustimmen,
  • einzelne Organe ausschließen oder
  • nur bestimmte Organe freigeben.

Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Organspende grundsätzlich abzulehnen oder die Entscheidung einer Person des Vertrauens zu übertragen.

3.2 Zuständigkeit für die Aufforderung zur Entscheidung

Die gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Informationsmaterial und den vorbereiteten Spendenausweis zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht, wenn den Versicherten die elektronische Gesundheitskarte nach § 291a SGB V ausgestellt wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle 5 Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Abs. 2a Satz 9 EStG zur Verfügung zu stellen.

Solange die Möglichkeit zur Speicherung der Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte[1] nicht zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Unterlagen ihren Versicherten alle 2 Jahre zu übersenden.

[1]

S. Abschn. 6.

4 Änderung der Strukturen

Mit der Gesetzesänderung werden die Kliniken, die mit Intensivstationen auch für Organtransplantationen gerüstet sind, stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen künftig Transplantationsbeauftragte beschäftigen mit der Aufgabe, sich um potenzielle Organspender zu kümmern und das Gespräch mit Angehörigen zu suchen.

Es gibt neue Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), die den Ablauf der Organspenden deutschlandweit koordiniert, wird stärker überwacht und muss dem Gesundheitsausschuss regelmäßig Bericht erstatten.

5 Änderungen für die Organspender

Dank der erhöhten Sensibilität in den Kliniken wird es wahrscheinlicher, dass dem Wunsch zur Organspende im Todesfall entsprochen wird (wenn medizinisch möglich). Und ganz konkrete Verbesserungen gibt es für sog. Lebendspender.[1]

6 Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte

In einer zweiten Stufe zur Reform des Transplantationsrechts sollen Versicherte für die Dokumentation der Erklärung zur Organspende die elektronische Gesundheitskarte nutzen können.

Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte werden folgende Regelungen vorgesehen:

  • Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V, um den Besonderheiten dieser E...

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