Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverpflichtung von Großeltern ggü. Enkel; Vorrangigkeit der elterlichen Unterhaltsverpflichtung
Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 08.03.2004; Aktenzeichen 44 F 116/03 (EAUK)) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Göttingen vom 8.3.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.620 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist der Enkel der Antragsgegner. Er lebt bei seiner Mutter. Gegen seinen Vater, den Sohn der Antragsgegner, besteht ein Unterhaltstitel, Unterhalt wird jedoch nicht gezahlt. Zwangsvollstreckungsversuche blieben erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2003 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage beantragt, mit der die Antragsgegner zur Auskunft über ihre Einkünfte und zur Zahlung eines nach Maßgabe der Auskunft zu beziffernden Unterhalts verurteilt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 5.6.2003 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegnern im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, jeweils an ihn Unterhalt i.H.v. 135 Euro monatlich zu zahlen.
In der Hauptsache hat der Antragsteller, nachdem im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens Auskunft von den Antragsgegnern erteilt worden war, den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2003 hat er auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen und beantragt, den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 8.3.2004 hat das AG die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss, dessen förmliche Zustellung sich nicht feststellen lässt, wendet sich der Antragsteller unter Hinweis auf § 93d ZPO mit seiner am 11.3.2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Eine Kostenentscheidung war trotz §§ 620g, 644 S. 2 ZPO geboten, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen kann. § 93d ZPO findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift können einer Partei die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften auch des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt werden, wenn sie vor Klagerhebung ihrer Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. § 93d ZPO setzt voraus, dass die auf Unterhalt in Anspruch genommene Partei zur Auskunft verpflichtet war. Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht setzt danach voraus, dass eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht und lediglich vom Einkommen des in Anspruch Genommenen abhängt.
Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften für den Unterhalt unter Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren vor den entfernteren, d.h. die Eltern eines Kindes vor den Großeltern. Eine Unterhaltsverpflichtung der Großeltern kommt danach nur in Betracht, wenn die Eltern des Kindes nicht unterhaltspflichtig sind. Dabei bestimmt sich die - vorrangige - Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 BGB. Danach entfällt die Unterhaltsverpflichtung nur bei fehlender Leistungsfähigkeit. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Eltern ist von dem Einkommen der - nachrangig - verpflichteten Großeltern völlig unabhängig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hängt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht von einem Einkommensvergleich mit den Großeltern ab. Denn das Verhältnis zwischen den Eltern und den Großeltern eines Kindes ist eben, anders als das Verhältnis der Eltern untereinander, nicht von Gleichrangigkeit, sondern von Nachrangigkeit bestimmt. Es ist deshalb vor der Inanspruchnahme von Großeltern zunächst festzustellen, dass ein vorrangig verpflichteter Elternteil nicht leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der vorrangig verpflichtete Elternteil das unterhaltsbedürftige Kind betreut und damit insoweit seiner Unterhaltspflicht nachkommt. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB steht in Zusammenhang mit S. 1 dieser Vorschrift und betrifft deshalb allein gleichrangig Unterhaltsverpflichtete. Nur bei gleichrangig Unterhaltsverpflichteten ist deshalb die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes zu beachten. Insoweit bestimmt auch § 1607 Abs. 1 BGB eindeutig, dass der nachrangig Haftende nur dann Unterhalt zu gewähren hat, wenn der vorrangig Haftende nicht leistungsfähig ist.
Dabei kann auch dahinstehen, ob als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB auch die nachrangig verpflichteten Großeltern in Betracht kommen, denn selbst dies würde lediglich dazu führen, dass die ge...