(1) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den MDK prüfen lassen, ob

  • die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung vorliegen,
  • die kieferorthopädische Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
 

(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung zu berücksichtigen.

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