Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbezogenheit einer unfallbringenden Tätigkeit als Voraussetzung einer versicherten Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist u. a. , dass der Versicherte in Ausübung der versicherten Tätigkeit verunglückt ist. Hierzu ist die Betriebsbezogenheit der unfallbringenden Tätigkeit zu der versicherten Tätigkeit erforderlich.

2. Die Durchführung einer Geschäftsreise steht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz entfällt, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Angelegenheiten nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.

3. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz liegt vor, wenn jemand mit ein und derselben Verrichtung sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche oder private Zwecke verfolgt. In einem solchen Fall besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

4. Erfolgt eine Anreise zu einem geschäftlichen Treffen allein aufgrund des Hobbys der Teilnehmer mit dem Motorrad und ist die Streckenführung landschaftlich schön gelegenen Landstraßen geschuldet und verunglückt der Versicherte hierbei, so steht das Unfallereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Unternehmer eines Malerbetriebes bei der Beklagten freiwillig versichert.

Am 14.07.2011 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T einen Motorradunfall. Beim Anfahren einer Kurve rutschte das Motorrad auf Rollsplitt und stürzte um. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. E aus X vom 15.07.2011 zog sich der Kläger eine Fraktur des Unterarms (Distale Radiusfraktur mit Dislokation) rechts und eine Schulterprellung links zu. Die Fraktur wurde noch am 14.07.2011 im P-Klinikum P operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt. Die weitere durchgangsärztliche Behandlung erfolgte durch Dr. B in T.

Nach der Unfallanzeige des Klägers vom 17.09.2011 ereignete sich der Unfall auf dem Weg zu einer Werksbesichtigung der T AG in X. Die T AG ist Hersteller von Produkten in den Bereichen Fassade, Innenraum, Lacke/Lasuren, Betoninstandsetzung, Bodenbeschichtung, Werkzeuge und Maschinen.

In dem mit der Teilnahmebestätigung dem Kläger übersandten Programm heißt es unter Anderem:

"Programm 1. Exklusive Motorrad-Sterntour NRW 14. -17.07.2011, 25 Personen

Donnerstag, 14.07.2011

09:00 Uhr Abfahrt von der Raststätte C (richtig wohl: C) auf der A 61 Fahrtrichtung Süden Ankunft und Zimmerbezug im Schwarzwaldhotel C mit Badewelt & Saunalandschaft Ankunft und Zimmerbezug im Gasthof M C

19:30 Uhr Gemeinsames Abendessen im Schwarzwaldhotel C

Freitag, 15.07.2011

09:00 Uhr Abholung durch L-Reisen Fahrt nach X

09:30 Uhr Ankunft T AG X Begrüßung und Unternehmenspräsentation

10:45 Uhr Kaffeepause

11:15 Uhr Werksrundgang in 2 Gruppen

12:30 Uhr Mittagessen in der T-lnfofabrik

13:30 Uhr Rückfahrt mit L-Reisen zum Hotel

14:30 Uhr Abfahrt zur Motorrad-Schwarzwaldtour oder Zeit zur freien Verfügung

18:00 Uhr Wiedereintreffen im Hotel

19:00 Uhr Weiterfahrt mit L-Reisen zur S-Brauerei 19:15 Uhr Brauereigasthof S =) Besuch des Multimedia-Show-Rooms, Anschließend Gemeinsames Abendessen

22:30 Uhr Rückfahrt zum Hotel

Samstag, 16.07.2011

08:00 Uhr Frühstück im Hotel & Tourenbesprechung

09:00 Uhr Aufbruch zur großen Motorradtour durch den Schwarzwald

09:15 Uhr Treffpunkt Mitarbeiterparkplatz T AG

= Foto der ganzen Gruppe mit Motorrädern

= Anschließend Abfahrt in kleinen geführten Gruppen mit individuellen Pausen (Selbstzahler!)

17:30 Uhr Wiedereintreffen im Hotel

19:00 Uhr Gemeinsames Abendessen "Grillbuffet" im Gasthof M in C

Sonntag, 17.07.2011

09:00 Uhr Heimreise in kleinen Gruppen entlang der Vogesen"

Die Anfahrt erfolgte ab der Raststätte C (Autobahn A61) auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen. Auf die Wegbeschreibung Bl. L 28, 5-6 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich anlässlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ereignet und sei deshalb nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.

Der Kläger legte am 02.04.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die "Maßnahme" der Firma T nicht dem Freizeitvergnügen, sondern der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke diente. Der Betrieb des Klägers sei auf Akustikanstriche spezialisiert. Hierbei kämen Produkte der Firma...

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