Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung. vorbeugende Leistung. Prognoseentscheidung. Übernahme der während der Haft angefallenen Kosten einer Mietwohnung. Rechtsfolgenverweisung des § 4 Abs 2 BSHG§72DV 2001. Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen. Kosten einer Räumungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII. Die Notwendigkeit von Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit hängt von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R = SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 16 ff).

2. § 4 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) ist als Rechtsfolgenverweisung und nicht als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (vgl LSG Essen vom 30.6.2005 - L 20 B 2/05 SO ER = juris RdNr 7 und LSG München vom 17.9.2009 - L 18 SO 111/09 B ER = juris RdNr 23).

3. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R aaO RdNr 21).

4. Zu den während einer Haft angefallenen Kosten der Unterkunft kann nicht allein der für diese Zeit fällige Mietzins gehören, sondern (ausnahmsweise) auch die zur Abwendung des Wohnungsverlustes notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage (als einmaliger Bedarf), wenn diese unmittelbar auf die rechtswidrige Leistungsablehnung des Leistungsträgers zurückzuführen sind (Anschluss an LSG München vom 30.1.2014 - L 7 AS 676/13 = FEVS 66, 24 = juris RdNr 25 und LSG Stuttgart vom 27.6.2017 - L 9 AS 1742/14 = Sozialrecht aktuell 2018, 74 = juris RdNr 56).

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung des Klägers (vom 29.9.2014 bis zum 30.4.2015) und die Abwendung des Wohnungsverlusts (Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage) in einer Gesamthöhe von etwa 4.800,00 €.

Der 1978 geborene Kläger lebt in der im Kreisgebiet des Beklagten gelegenen Stadt Stade und bewohnt dort eine 2005 von ihm bezogene Zweizimmerwohnung, für die er eine Grundmiete von 225,00 € sowie monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten von 65,00 € bzw. 40,00 € zu entrichten hat. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung mit einer deutlich geminderten Frustrationstoleranz und einer Störung der Affektregulation und - daraus resultierend - des Sozialverhaltens bei chronischer Alkoholabhängigkeit ist für ihn seit 2005 eine umfassende Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, u.a. für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Aufgrund einer Ersatzfreiheits- und einer Freiheitsstrafe von insgesamt gut sieben Monaten mit Haftantritt zum 29.9.2014 beantragte er beim Beklagten am 24.9.2014 die Übernahme seiner Unterkunftskosten während der Haft, hilfsweise die Kosten für die Räumung der Wohnung und die Einlagerung seiner Möbel. Zu dieser Zeit bezog der einkommen- und vermögenslose Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, bewilligt für die Zeit bis September 2014 durch Bescheide des Jobcenters Stade vom 10.4.2014 und 6.11.2014. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, die voraussichtliche Haftdauer überschreite eine Dauer von sechs Monaten und ein drohender Wohnungsverlust rechtfertige - für sich genommen - eine Hilfe wegen sozialer Schwierigkeiten nicht. Der Betreuer des Klägers könne sich entsprechend seiner Aufgabenkreise um die Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung kümmern (Bescheid des Beklagten vom 23.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2015).

Nach Klageerhebung beim Sozialgericht (SG) Stade hat auch das in erster Instanz beigeladene Jobcenter eine Hilfe - ein Darlehen für die rückständigen Unterkunftskosten - abgelehnt (Bescheid vom 18.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2015), dem Kläger aber im nachfolgenden Klageverfahren beim SG (- S 39 AS 490/15 -), nachdem er eine Räumung seiner Wohnung in dem Prozess mit seinem Vermieter beim Amtsgericht (AG) Stade (- 66 C 550/15 -) nur durch die Abgabe eines Anerkenntnisses ab...

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