Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktueller Rentenwert (Ost). aktueller Rentenwert. Verfassungsgemäßheit

 

Orientierungssatz

1. Die Zugrundelegung eines besonderen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2010 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss BSG, Urteil vom 14.03.2006, Az: B 4 RA 41/04 R).

2. Auch im Jahr 2010 ist der mit dem Einigungsvertrag initiierte Angleichungsprozess der Lebensverhältnisse zwischen Westdeutschen und Ostdeutschen Bundesländern noch nicht abgeschlossen, so dass auch im Jahr 2010 noch von einer künftig weiteren Angleichung der Lebensverhältnisse und Überwindung von bestehenden Unterschieden in den Lebensverhältnissen auszugehen ist und somit im Hinblick auf den Anpassungsprozess vorerst weiterhin Ungleichbehandlungen in den Lebensverhältnissen (hier: Höhe der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung) verfassungsmäßig gerechtfertigt sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Der 1940 in B geborene Kläger hat den überwiegenden Teil seines Berufslebens im alten Bundesgebiet verbracht. Ab 1. Oktober 1995 war er Professor an der Universität R.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Juli 2005 in Höhe von 1.527,10 € brutto zuzüglich 101,55 € Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, was einen Zahlbetrag von 1.628,65 € ergab. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte u. a. die Beiträge für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 2005. Die dort erzielten Entgelte waren mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hoch gewertet worden. Die Beklagte errechnete daraus 19,5858 persönliche Entgeltpunkte -PEP- (Ost). Diese waren zur Bestimmung des Rentenzahlbetrages mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) von damals 22,97 € multipliziert worden. Weiter wurden PEP aus den im alten Bundesgebiet zurückgelegten Entgelten berücksichtigt, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert wurden.

Mit Eingang am 7. Juni 2005 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und wandte sich u. a. gegen die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit der am 26. April 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren, die Rentenberechnung ohne aktuellen Rentenwert (Ost) vorzunehmen, weiter verfolgt. Zur Begründung hat er angegeben, dass es verfassungsrechtlich längst geboten gewesen sei, den aktuellen Rentenwert anzugleichen, da es auch geboten gewesen sei, die Lebensverhältnisse im alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen anzugleichen. Im Übrigen stamme der Kläger aus dem alten Bundesgebiet und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. § 254 b SGB VI verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. März 2006 (Az. B 4 RA 41/04 R) verwiesen, wonach die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig gewesen seien. Da es offensichtlich sei, dass sich die Lebensverhältnisse in Ost und West noch immer in nicht unerheblicher Weise unterschieden, sehe das Gericht keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangvorschriften in Zweifel zu ziehen.

Gegen das dem Kläger am 19. März 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 29. März 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat auf die Begründung im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Gerichts die Lebensverhältnisse nicht mehr derart unterschiedlich seien, dass eine entsprechende Ungleichbehandlung in der Bewertung der Rentenberechnung zu rechtfertigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach nunmehr fast 17 Jahren Rechtseinheit immer noch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen bestehe. Der Gesetzgeber habe nicht Schritt gehalten mit den tatsächlichen Verhältnissen und so die Lebensverhältnisse zementiert. Das gesetzgeberische Unterlassen, die entsprechenden unterschiedlichen Bewertungen in den Bereichen abzuändern, sei verfassungswidrig, und zwar aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten heraus, ab...

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