Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung. Leistung öffentlich-rechtlicher Art

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Leistung der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeber handelt es sich um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung iSd § 156 Abs.3 SGB III (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Vorgängerregelung; vgl LSG Stuttgart vom 11.05.2007 - L 8 AL 158/06 - sowie - L 8 AL 3084/06 -, in juris).

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.11.2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 1,46 Euro täglich unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu gewähren.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 01.11.2012 bei gleichzeitigem Bezug schweizerischer Rentenleistungen im Streit.

Die 1948 geborene Klägerin war ab 1996 als Neuropsychologin bei dem Rehabilitationszentrum Reha R. in der Schweiz beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betrug ihr Bruttoverdienst 110.954 Schweizer Franken (CHF), in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 121.471 CHF und in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2012 91.165 CHF (vgl. Bl. 3 ff. der Verwaltungsakte). Ab 1999 übte sie daneben eine selbständige Beschäftigung als Psychotherapeutin aus (zu den hieraus zuletzt erzielten Einkünften, s. Bl. 32 ff. der Senatsakte). Das Arbeitsverhältnis mit dem Rehabilitationszentrum endete wegen des Eintritts des schweizerischen Rentenalters durch Arbeitgeberkündigung zum 31.10.2012.

Am 13.08.2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2012 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie teilte der Beklagte dabei mit, dass der Bezug einer Altersrente in der Schweiz in Betracht komme (Bl. 8 der Verwaltungsakte).

Seit dem 01.11.2012 bezieht die Klägerin eine ordentliche Altersrente von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK in Höhe von 896 CHF (Verfügung vom 04.10.2012, Bl. 27 der Verwaltungsakte) sowie eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung des Rehabilitationszentrums Reha R. in Höhe von 1.528 CHF. Zweck der Personalvorsorgestiftung ist die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen. Beide Leistungen werden auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe eines etwaigen Arbeitsentgeltes gewährt (Bl. 24, 36 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 22.01.2013 (Bl. 53 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 1,33 Euro.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 29.01.2013 (Bl. 49 der Verwaltungsakte) Widerspruch und führte zur Begründung an, Berechnungsgrundlage sei das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten habe, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt gewesen sei. Ihr AHV-pflichtiges Einkommen betrage 2011 121.470,75 CHF sowie für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2012 91.165,10 CHF. Daraus ergebe sich ein tägliches Einkommen von 305,39 CHF. Da es in der Schweiz keine Bemessungsgrenze gebe bzw. diese höher läge, müsse dies auch für sie gelten. Die Umrechnung von CHF in Euro sei zudem fehlerhaft erfolgt. Die Beklagte habe statt des zu Grunde zu legenden Verkaufskurses, der für 2012 1,235 betragen habe, den Ankaufskurs von 1,19 verwandt. Streng genommen müsse der Leistungssatz monatlich rückwirkend auf der Basis der aktuellen Umtauschkurse berechnet werden, dies auf einer täglichen Grundlage, da auch das Berechnungsverfahren auf täglicher Basis erfolge. Die Leistungssätze müssten jährlich neu festgesetzt werden. Die Festsetzung für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.12.2013 sei daher falsch. Ebenfalls falsch sei die Ermittlung des Bemessungsentgeltes auf der Basis von 365 Tagen. Gemäß § 154 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Bei zwölf Monaten im Jahr ergäben sich daher 360 Tage. Die Zahlung der schweizerischen Pensionskasse müsse zudem unberücksichtigt bleiben, da es sich dabei nicht um eine der deutschen Altersrente vergleichbare Rentenleistung handele. Darüber hinaus unterlägen Renten der Einkommenssteuer und anderen Sozialabgaben, so dass allenfalls der um den Steuerbetrag geminderte Anteil bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Berücksichtigung finden dürfe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich bei einem aktuellen korrekten Umtauschkurs von 1,3159, einer vollen Bemessungsgrundlage und Nichtabzug der Pensionsleistung ein tägliches Arbeitslosengeld von 59,29 bzw. monatlich 1.778,81 Euro ergebe und ihr zu...

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