Versicherte können ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) sowie in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR; Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz in Anspruch nehmen. Die entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen erstattet.[1] Die Leistung muss vor ihrem Beginn beantragt werden.

 
Hinweis

Gemeinsame Empfehlung zur Rehabilitation im Ausland der DVKA

Die Krankenkassen haben gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine gemeinsame Empfehlung zu Rehabilitationsleistungen im Ausland sowie eine Praxishilfe herausgegeben.

Die Krankenkasse bestimmt Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungserbringer im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist.

Die Krankenkassen können Verträge mit ausländischen Leistungserbringern schließen.[2]

 
Hinweis

Maßnahmen außerhalb der EU

Leistungen außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz können nicht beansprucht werden.[3] Eine Ausnahme gilt, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz möglich ist. Die Krankenkasse entscheidet in entsprechenden Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen.[4]

5.1 Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Übernahme oder Erstattung der Kosten[1] ist, dass Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,

  • bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufs Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind (z. B. Ärzte, Masseure, Krankengymnasten) oder
  • die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind ("Vertrags-Einrichtungen" für Vorsorge und Rehabilitation, z. B. Kliniken und Thermaleinrichtungen).

5.2 Kostenerstattung

Die Erstattung von Kosten ist nach den Sätzen des Aufenthaltsstaates oder deutschen Sätzen möglich.[1] Die Kosten einer Behandlung können von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Behandlung nur im Ausland möglich ist.[2] Die Übernahme der Kosten ist möglich, wenn die angewandte Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.

Sie ist ausgeschlossen, wenn eine bestimmte Therapie nur im Ausland erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen.[3]

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