Pflegebedürftige erhalten neben der Kurzzeitpflege die
- Kosten für Unterkunft/Verpflegung und die Investitionskosten,
- Fahrkosten zur Kurzzeitpflege und
- pflegebedingten Aufwendungen über den Höchstbetrag (> 1.774 EUR)
auf Antrag als Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich erstattet.[1]
Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag
Ein Pflegebedürftiger erhält seit 1.1.2023 Pflegegeld des Pflegegrads 3. Er ist vom 19.7. bis 12.8.2023 zur Kurzzeitpflege im Albert-Sichert-Pflegeheim.
Mit dem Pflegeheim sind folgende Preise vereinbart:
- Pflegebedingte Aufwendungen der Pflegegrads 3 in Höhe von 70,96 EUR kalendertäglich
- Unterkunft/Verpflegung 27,32 EUR kalendertäglich
- Investitionskosten 7,19 EUR kalendertäglich
Kurzzeitpflege:
19.7. bis 12.8.2023 = 25 Tage < 56 Tage
70,96 EUR x 25 Tage = 1.774 EUR
Entlastungsbetrag:
a) | Anspruch von Januar bis August: 125 EUR x 8 = 1.000 EUR |
||
b) | Kostenübernahme: | ||
27,32 EUR x 25 Tage = | 683,00 EUR | (Kosten für Unterkunft/Verpflegung) | |
7,19 EUR x 25 Tage = | 179,75 EUR | (Investitionskosten) | |
862,75 EUR < 1.000 EUR |
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR sowie Anspruch auf Entlastungsbetrag in Höhe von 862,75 EUR.
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