Pflegebedürftige erhalten neben der Kurzzeitpflege die

  • Kosten für Unterkunft/Verpflegung und die Investitionskosten,
  • Fahrkosten zur Kurzzeitpflege und
  • pflegebedingten Aufwendungen über den Höchstbetrag (> 1.774 EUR)

auf Antrag als Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich erstattet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag

Ein Pflegebedürftiger erhält seit 1.1.2023 Pflegegeld des Pflegegrads 3. Er ist vom 19.7. bis 12.8.2023 zur Kurzzeitpflege im Albert-Sichert-Pflegeheim.

Mit dem Pflegeheim sind folgende Preise vereinbart:

  • Pflegebedingte Aufwendungen der Pflegegrads 3 in Höhe von 70,96 EUR kalendertäglich
  • Unterkunft/Verpflegung 27,32 EUR kalendertäglich
  • Investitionskosten 7,19 EUR kalendertäglich

Kurzzeitpflege:
19.7. bis 12.8.2023 = 25 Tage < 56 Tage
70,96 EUR x 25 Tage = 1.774 EUR

Entlastungsbetrag:

 
a) Anspruch von Januar bis August:
125 EUR x 8 = 1.000 EUR
   
b) Kostenübernahme:    
  27,32 EUR x 25 Tage = 683,00 EUR (Kosten für Unterkunft/Verpflegung)
  7,19 EUR x 25 Tage = 179,75 EUR (Investitionskosten)
    862,75 EUR < 1.000 EUR

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR sowie Anspruch auf Entlastungsbetrag in Höhe von 862,75 EUR.

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