Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Umfang der in der Traumaambulanz erbrachten Leistungen. Es steht den Trägern der Sozialen Entschädigung frei, über die hier genannten Leistungen hinaus die Erbringung weiterer Leistungen durch die Traumaambulanz zu vereinbaren. Abs. 1 regelt den Höchstanspruch an psychotherapeutischen Sitzungen. Nach Abs. 1 Satz 1 haben Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende Anspruch auf bis zu 15 Sitzungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen. Abs. 2 enthält Einzelheiten zum Ablauf der ersten 5 Sitzungen bei Erwachsenen bzw. den 8 ersten Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen. Nach Abs. 3 besteht die Möglichkeit von 10 weiteren Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz festgestellt wurde.

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