Rz. 35

Neben der Abzweigung an Ehegatten und Kinder lässt Abs. 1 Satz 4 auch die Abzweigung an Dritte zu, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner (ab 26.11.2015) oder den Kindern tatsächlich Unterhalt gewähren. Dies können natürliche Personen, Einrichtungen oder Behörden sein. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der Leistungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung darf daher nicht bereits als unterhaltsrechtlich vorrangig anzusehen sein, weil dies die Unterhaltspflicht des Berechtigten dann entfallen ließe. In den Fällen der nicht kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltspflicht (Abs. 2) kann auch ohne Verletzung der Unterhaltspflicht der Anteil der Geldleistung für Kinder an den Unterhalt gewährenden Dritten abgezweigt werden.

 

Rz. 36

Der Unterhalt kann sowohl in Form von Geldzuwendungen als auch durch tatsächliche Personensorge gewährt werden, z. B. Aufnahme in den eigenen Haushalt der Pflegeeltern, eines Stiefelternteils oder der Großeltern.

 

Rz. 37

Leistungen von Sozialleistungsträgern (Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe), die den Unterhalt sicherstellen, sind nicht auf dem Wege der Abzweigung, sondern über den Erstattungsanspruch (BSG, Urteil v. 25.4.1990, 5 RJ 12/89, SozR 3-1200 § 48 Nr. 1) oder die Überleitung von Ansprüchen auszugleichen.

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