Kurzbeschreibung
Die Statistik KG 5 ist von allen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, die am 31.12. des Berichtsjahres bestehen, zu erstellen und zu melden. Für den Vordruck KG 5 besteht eine Anleitung zur Erstellung und Meldung der Statistik.
Wichtige Hinweise
Die Jahressstatistik iat aufgrund § 7 KSVwV zu erstellen. Es sind alle im Geschäftsjahr abgeschlossenen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen mit den dazugehörigen Kalendertagen zu erfassen, die bis zum 31.3. des Folgejahres für das Geschäftsjahr abgerechnet worden sind.
Der Vordruck inklusive Anleitung wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
KG 5
Änderungshistorie
Vordruck
Ausfüllanleitung
Ausfüllbares Dokument
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