0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2004 (Art. 70 Abs. 2 des genannten Gesetzes) in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 132 ist eine Übergangsregelung für die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland und knüpft an die weitgehende Einschränkung des Leistungsanspruchs (ehemalige §§ 119, 147b BSHG) in § 24 an. Zur Geschichte vgl. die Komm. zu § 24. Abs. 3 erweitert den Anwendungsbereich von § 24.

Es ist nicht verfassungswidrig, dass das SGB XII über § 132 hinaus keine weitergehenden Übergangs- oder Härtefallregelungen enthält (LSG Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2005, L 23 B 109/05 SO ER, FEVS 57 S. 177).

2 Rechtspraxis

2.1 Übergangsregelung zu § 147b BSHG (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt i.S. der Besitzstandswahrung, dass Deutsche, die am 31.12.2003 Leistungen nach § 147b BSHG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter erhalten.

 

Rz. 4

§ 147b BSHG hatte am 31.12.2003 folgenden Wortlaut:

Zitat

Übergangsregelung für Deutsche im Ausland

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach § 119 BSHG bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.

 

Rz. 5

Die Vorschrift in § 147b BSHG war ihrerseits bereits eine Übergangsregelung für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland. Sie war eingefügt worden, nachdem durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) der dahingehende Anspruch nach § 119 BSHG wesentlich eingeschränkt worden war. Da § 132 diese Übergangsregelung fortschreibt, beinhaltet die Vorschrift für den von ihr begünstigten Personenkreis eine doppelte Privilegierung.

 

Rz. 6

Der Begriff des Deutschen in § 132 entspricht ebenso wie der in § 147b BSHG demjenigen in § 24. Zum Begriff des Deutschen und des gewöhnlichen Aufenthaltes vgl. die Komm. zu § 24.

 

Rz. 7

§ 119 BSHG hatte bis zum 26.6.1993 folgende Fassung:

Zitat

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt.
(2)

Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden:

  1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömmlingen,
  2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben,
  3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Familienangehörigen.
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen.
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108 Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange noch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung auf Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie haben. Dabei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthaltsland im Sinne der genannten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung ausübt.
 

Rz. 8

Um in den Anwendungsbereich des § 147b BSHG zu gelangen, musste die Bedürftigkeit nach dem 1.7.1992 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Datums Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 2008, § 132 Rz. 4 m.w.N. zum Streitstand) zunächst über den 26.6.1993 hinaus fortdauern. Der Begriff der Fortd...

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