Rz. 40

Abschließend hat der Jugendhilfeträger nach Nr. 3 auch die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle zu überprüfen.

 

Rz. 41

Ziel ist es festzustellen, ob in der Einrichtung oder bei der Person das Kindeswohl gewährleistet ist (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

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