Rz. 5

Leistungsberechtigte also Anspruchsinhaber einer Hilfe zur Erziehung ist aber nach § 27 Abs. 1 ausschließlich der Personensorgeberechtigte. Dieser muss die Erziehungsberatung beantragen (vgl. zum Antragserfordernis Komm. zu § 27). Kinder und Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte werden zwar in § 28 genannt, besitzen aber keinen eigenständigen Anspruch auf Erziehungsberatung. Insoweit ist die Formulierung des Gesetzestexts irreführend (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 28 Rz. 23). Die Begriffe sind im Einzelnen in § 7 gesetzlich definiert. Personensorgeberechtigte Person ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 diejenige, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes. Regelmäßig anspruchsberechtigt sind daher die leiblichen Eltern, wie § 28 Satz 1 auch ausdrücklich klarstellt. Ist den leiblichen Eltern jedoch die elterliche Sorge familiengerichtlich komplett oder teilweise entzogen und auf einen Vormund bzw. einen Pfleger übertragen, so steht das Recht auf Hilfe nicht mehr den Eltern, sondern dem Vormund bzw. dem Pfleger zu. Diesen Personen steht dann als Personensorgeberechtigte der Anspruch zu. Leistungsberechtigt sind daneben nach § 41 Abs. 1 auch junge Volljährige, da § 41 Abs. 2 ausdrücklich auch auf § 28 Bezug nimmt.

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