Rz. 19

Nach Satz 5 gilt § 23 Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 32 Abs. 4 Satz 3 bezieht sich auf die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen. Die Verweisung in Satz 4 auf § 23 Abs. 4 erstreckt die Verpflichtung nach Satz 1 des Trägers der Jugendhilfe auch auf diese Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen. Hierbei handelt es sich um einen eigenen einklagbaren Anspruch; § 23 Abs. 4 ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, der insoweit eine gebundene Ermessensleistung darstellt. Die Beratung und Unterstützung kann daher grundsätzlich ohne zwingenden Grund nicht verweigert werden (so wohl im Ergebnis auch Wiesner, § 37 SGB VIII, Rz. 36).

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