Rz. 10

Mit der Klageerhebung werden alle gestellten Anträge rechtshängig, also auch die Hilfsanträge. Gibt das Gericht dem Hauptantrag statt und das Urteil wird rechtskräftig, so entfällt die Bedingung für die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags. Wird das Urteil angefochten, bleiben alle Anträge rechtshängig. Dasselbe gilt bei vollständiger Abweisung der Anträge. Wird nur dem Hilfsantrag stattgegeben, endet die Rechtshängigkeit des Hauptantrags, wenn nur der Beklagte Rechtsmittel einlegt.

 

Rz. 11

Im Falle einer zulässigen Klageänderung beginnt die Rechtshängigkeit der neuen Anträge mit der wirksamen Änderung. Werden damit alte Anträge für erledigt erklärt, endet für diese die Rechtshängigkeit.

 

Rz. 12

Die Rechtshängigkeit einer Widerklage (§ 100) und einer Zwischenfeststellungsklage (§ 130 Abs. 2) beginnt mit der wirksamen Erhebung der Anträge, also mit Einreichung bei Gericht oder mit Abschluss der Niederschrift hierüber.

Die Einbeziehung eines Bescheids nach § 96 steht einer Klageerhebung gleich. Es kommt nicht darauf an, wer das Klage- oder Rechtsmittelverfahren angestrengt hat; es müssen nur die Voraussetzungen des § 96 erfüllt sein (vgl. BSGE 5 S. 158, 163; BSG, SozR 1500 § 94 Nr. 2 und § 96 Nr. 4). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelnen geprüft werden (vgl. hierzu den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen v. 29.12.2008, L 19 B 202/08 AS, juris).

 

Rz. 13

Im Falle einer Verweisung bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit erhalten, §§ 98, 202 SGG i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG. Bei dem Gericht, an welches die Verweisung erfolgt, beginnt aber eine neue Rechtshängigkeit (BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 KR 2/03 R, SGb 2004 S. 193), und zwar mit Eingang der Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses, § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG. Solange der Verweisungsbeschluss nicht rechtskräftig ist, sei es wegen Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) oder weil der Beschluss nicht zugestellt worden ist, bleibt die Streitsache weiter bei dem zuerst angegangenen Gericht rechtshängig.

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