Rz. 117

Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die §§ 929 bis 934 abweichende Regelungen enthalten. Entsprechend anwendbar sind alle Bestimmungen über die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere hinsichtlich des Titels und über die Personen, gegen die sich der Titel richtet (Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 928 Rn. 2). Bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss daher die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluss zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so dass aus ihm vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss v. 27.6.2003, IXa ZB 72/03, NJW 2003 S. 3136). Ungeachtet dessen ist die einstweilige Anordnung wirksam, so dass aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (BGH, a. a. O.). Die übrigen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sind nur anwendbar, soweit §§ 929 bis 934 nichts Abweichendes regeln.

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