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Für jedes Mitglied des Großen Senats wird ein (oder mehrere) Vertreter bestellt. Dies geschieht durch das Präsidium (§ 41 Abs. 6 Satz 1). Die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz ist ausdrücklich geregelt. Sie erfolgt durch das dienstälteste Mitglied der Berufsrichter und nicht durch den Vizepräsidenten oder den Berufsrichter, der den Präsidenten im Senat vertritt. Hinsichtlich der Vertretung aller Berufsrichter (einschließlich des Präsidenten) als Repräsentanten des Spruchkörpers sowie der ehrenamtlichen Richter trifft das Präsidium die Entscheidung. Dies gilt gemäß Abs. 5 Satz 5 auch für die Vertretung des Präsidenten als Repräsentanten seines Senats (nicht im Vorsitz). Um die Funktionsfähigkeit des Großen Senats zu garantieren, mag es sinnvoll sein, mehrere Vertreter zu bestimmen, jedoch tritt der Große Senat nicht so häufig zusammen, dass für eine Terminsplanung mehrere Vertreter notwendig erscheinen.

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