2.1 Schutz der ehrenamtlichen Richter

 

Rz. 2

Das allgemeine Verbot, dass niemand in der Übernahme, wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters behindert oder deswegen benachteiligt werden darf, richtet sich gegenüber jedermann. Besondere Bedeutung hat dieses Verbot jedoch für das Verhältnis des ehrenamtlichen Richters zu seinem Arbeitgeber. Letzerer hat die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters seitens eines Arbeitnehmers zu dulden. Es dürfen dem ehrenamtlichen Richter insbesondere bei der Urlaubsgewährung, Beförderung, Weiterbildung und Dienstbefreiung gegenüber anderen Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen (zum Verbot der Kündigung wegen der Betätigung als ehrenamtlicher Richter: BAG, Urteil v. 25.8.1982, 4 AZR 1147/79; BVerfG, Beschluss v. 11.4.2000, 1 BvfL 2/00). § 45 Abs. 1a Satz 2 und 3 DRiG sehen ausdrücklich vor, dass der ehrenamtliche Richter für die Amtsausübung freizustellen und eine Kündigung wegen Übernahme oder Ausübung des Amtes unzulässig ist. Damit wird der notwendige Ausgleich zur (grundsätzlichen) Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters zur Übernahme dieses Amtes geschaffen. Eine Umgehung dieses Verbots durch besondere vertragliche, also zweiseitige Vereinbarung oder durch in eine Allgemeinform gekleidete einseitige Maßnahme des Arbeitgebers (z. B. Arbeitsordnung) ist nichtig (vgl. § 134 BGB).

2.2 Strafvorschrift

 

Rz. 3

Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das Einführungsgesetz zum StGB v. 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) eingefügt. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht nur eine Ordnungswidrigkeitsbestimmung geschaffen hat, wie zum Schutz ehrenamtlicher Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialleistungsträger (§ 40 Abs. 2 SGB IV, § 111 Abs. 3 SGB V), sondern zum schärfsten Sanktionsmittel des Straftatbestands gegriffen hat. Im Falle der Beeinträchtigung der Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter wird vielfach auch der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt sein.

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