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Das SGG enthält hinsichtlich der Erhebung der Gerichtskosten keine eigenen Regelungen, es verweist umfassend auf die Vorschriften des GKG (BVerfG, Beschluss v. 20.4.2010, 1 BvR 1670/09). Nach § 1 Nr. 4 GKG (seit 1.8.2013 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GKG) werden für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem GKG erhoben.

Die Gebühren und Auslagen, die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anfallen, sind in Teil 7 (Gebühren) und Teil 9 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV GKG) geregelt. Im GKG gilt das Pauschgebührensystem. Mit einer Gebühr wird das Tätigwerden eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in einem bestimmten Verfahrensabschnitt oder für einen bestimmten Akt pauschal abgegolten, die tatsächliche Höhe der angefallenen Personal- und Sachkosten im Einzelfall ist unerheblich. Die Höhe der Gebühr wird unter Zugrundelegung des Streitwerts (§§ 3, 52, 53, 39 ff. GKG) aus den Gebührentabellen (§ 34 GKG, Anlage 2 zu § 34 Satz 3 GKG, Teil 7 KV GKG) berechnet. Nach § 1 Satz 2 GKG werden Kosten nach dem GKG auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Zusammenhang stehen, z. B. Beschwerdeverfahren gegen Ordnungsmittel wegen Ungebühr (§ 181 GVG), Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG (BT-Drs. 16/3038 S. 50), erhoben.

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