Rz. 2

Lediglich Rechtswegbeschlüsse des LSG (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), Beschwerden wegen eines Ordnungsgeldes gegen einen ehrenamtlichen Richter (§ 21 Satz 4 i. V. m. § 35 Abs. 2) sowie die Nichtzulassungsentscheidung des LSG (§ 160a) sind beschwerdefähig. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG (gemeint ist damit der Senat in voller Besetzung), seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters. Verhängt der Berichterstatter gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld, so ist diese Entscheidung endgültig. Der Berichterstatter wird nämlich als Vorsitzender tätig (LSG NRW, Beschluss v. 6.10.1977, L 11 V 22/76, Breithaupt 1978 S. 615). Der abweichenden Auffassung des LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 6.3.1974, L 3 An 1191/70, Breithaupt 1974 S. 637) kann nicht gefolgt werden. Das LSG Baden-Württemberg meint, in einem solchen Fall sei § 178 analog anwendbar. Das trifft nicht zu. Eine planwidrige Lücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Entscheidungen des Berichterstatters schon deswegen nicht für anfechtbar erklärt, weil dies der Konzeption des § 155 Abs. 3, Abs. 4 widerspräche. Überdies handelt es sich bei § 178 um einen der analogen Anwendung nicht zugänglichen Ausnahmetatbestand.

Kostenbeschlüsse eines LSG i. S. v. § 4 Abs. 1 JVEG sind endgültig (BayLSG, Beschluss v. 24.9.2009, L 15 SF 206/09 RG, juris).

Dem Rechtsanwalt steht zwar ein eigenes Beschwerderecht gegen die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu. Dieses Beschwerderecht besteht jedoch nur im Umfang der sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. Diese haben nach § 177 kein Anfechtungsrecht gegen eine Streitwertentscheidung des LSG, so dass ein Beschwerderecht des Bevollmächtigten ausscheidet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.11.2008, L 7 B 114/08 KR RG, juris).

 

Rz. 3

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist unzulässig, denn der Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO ist nicht entsprechend heranzuziehen, da die grundsätzlichen Unterschiede einerseits des zivilprozessualen Verfahrens und andererseits des sozialgerichtlichen Verfahrens dies ausschließen. Soweit im SGG auf die ZPO verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG" (BSG, Beschluss v. 10.5.2011, B 2 U 3/11 BH, juris).

 

Rz. 4

Umstritten ist, ob eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG in Rechtshilfesachen (§ 5 SGG i. V. m. § 159 Abs. 1 GVG) statthaft ist (bejahend: Zeihe, § 177 Rn. 6c; Krasney/Udsching, X Rn. 8; verneinend: BayLSG, Urteil v. 16.2.1966, L 7/S 29/65, Breithaupt 1966 S. 440). Für eine Statthaftigkeit spricht zwar, dass gegen eine Entscheidung des OLG nach § 159 Abs. 1 GVG die Beschwerde an den BGH statthaft wäre und angesichts der nicht abweichenden Bedeutung von Rechtshilfesachen im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit dann auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG statthaft sein müsste (so Zeihe, § 177 Rn. 6c). Dem steht aber entgegen, dass § 177 infolge der ausdrücklichen Erwähnung von § 160a und § 17a GVG als abschließende Regelung verstanden werden muss. Der Gesetzgeber hat § 177 durch Art. 5 Nr. 3 des 4. VwGO-ÄndG v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) um den Hinweis auf § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ergänzt. Hieraus folgt, dass er selbst § 177 als abschließend angesehen hat, andernfalls hätte es dieser Ergänzung nicht bedurft. Für die Frage, ob eine Beschwerde nach § 159 Abs. 1 GVG gegen eine Entscheidung des LSG statthaft ist, gilt nichts anderes. Der Wortlaut des § 177 ist eindeutig; wenn der Gesetzgeber § 161 Abs. 1 GVG als lex specialis verstanden wissen will, mag er dies durch eine weitere Ergänzung des § 177 normieren. Das bisherige Schweigen des Gesetzgebers spricht jedenfalls gegen ein derartiges Verständnis. Der Beschluss des LSG, mit dem über ein unzulässiges Rechtshilfeersuchen entschieden wird, ist daher unanfechtbar.

 

Rz. 5

Die Beschwerde ist auch nicht bei groben Verfahrensmängeln des LSG statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet aus (§ 172 Rz. 11 ff., anders Vorauflage § 177 Rz. 4). Statthaft kann in Ausnahmefällen die Gegenvorstellung sein, sofern dieser außergerichtliche Rechtsbehelf dem Grunde nach überhaupt als statthaft angesehen wird (s. vor § 143 Rz. 2b, § 172 Rz. 11 ff., § 178a Rz. 8).

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