Rz. 2

§ 159 ZPO bestimmt, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist. Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nennt die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme. Aus § 159 Abs. 2 ZPO folgt inzidenter, dass generell bei Durchführung gerichtlicher Verhandlungen Protokoll zu führen ist. Der Begriff der Verhandlung ist dabei über den Wortsinn hinaus auszulegen. Dies ist für das sozialgerichtliche Verfahren von Bedeutung insbesondere im Hinblick auf den Erörterungstermin i. S. d. § 106 Abs. 3 Nr. 7. Auch dort ist Protokoll zu führen.

Die Protokollführung ist verpflichtend. Der Vorsitzende kann nicht nach Ermessen davon absehen.

 

Rz. 3

Nur noch beschränkten Entscheidungsspielraum hat der Vorsitzende hinsichtlich der Frage, wer die Protokollführung durchführt. Der Vorsitzende kann nach Maßgabe von § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch im Ausnahmefall einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinzuziehen. Ansonsten führt das Gericht selbst Protokoll. Den in der Praxis immer wieder diskutierten Gegensatz der Zuziehung eines Urkundsbeamten einerseits und der vorläufigen Aufzeichnung mittels Diktiergerätes hat der Gesetzgeber allerdings interessanterweise gar nicht aufgestellt. Die Art und Weise der Protokollführung, insbesondere die Frage, ob sächliche Mittel benutzt werden, hat der Gesetzgeber vielmehr losgelöst von der Person des Protokollführers geregelt. Nach dem gesetzlichen Grundmodell kann sowohl der Vorsitzende als auch der Urkundsbeamte auf verschiedene Art und Weise die Protokollführung gestalten. § 160a ZPO differenziert nicht nach der Person des Protokollführers. Denkbar ist also insbesondere auch, dass der Urkundsbeamte in der Sitzung ein Diktiergerät benutzt. Im Gegensatz zum Vorsitzenden ist der Urkundsbeamte indes in der Wahl des Mittels weisungsabhängig.

Der Richter hat keine rechtliche Möglichkeit, auf die Auswahl der Person des Protokoll führenden Urkundsbeamten Einfluss zu nehmen. Die Auswahl ist vielmehr allein Angelegenheit der Justizverwaltung (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil v. 18.8.1987, RiZ [R] 3/87, NJW 1988 S. 417 f.).

 

Rz. 4

(Rn. 4 unbesetzt)

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