Rz. 11

§ 12 Abs. 5 Satz 1 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Mit dieser Änderung und der Ergänzung von Abs. 2 Satz 1 wird die Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitnehmer aufgehoben. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a BKGG und in Angelegenheiten der Arbeitsförderung sollen ebenso wie in Angelegenheiten der Sozialversicherung ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten mitwirken. Arbeitnehmer sind Versicherte; zu den Versicherten gehören zwar auch andere Personen als Arbeitnehmer, z. B. bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Rentner. Diese Personengruppe verfügt aber aufgrund ihrer vorherigen Erfahrungen im Erwerbsleben auch über die für das ehrenamtliche Richteramt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchenden und der Arbeitsförderung notwendige Sachkunde. In der Praxis vereinfacht eine einheitliche Liste der ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Versicherten für Spruchkörper, die sowohl für Angelegenheiten der Sozialversicherung als auch für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und die Terminierung der mündlichen Verhandlung. Mit der Harmonisierung wird daher zu großer Flexibilität und damit zur Entlastung der Gerichte beigetragen (BT-Drs. 17/12297 S. 38 f.).

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