Rz. 5

Die Regelung in Abs. 2, die den Zuständigkeitswechsel vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens behandelt, begründet anders als § 94 Abs. 3 SGG a. F. und § 98 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht die Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit. Die Fortführung des Verfahrens ist vielmehr in das Ermessen der bisher örtlich zuständigen Behörde gestellt ("kann") und an bestimmte Bedingungen geknüpft wurde. Erforderlich ist die Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde, nicht aber der übrigen Beteiligten. Die Entscheidung hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens durch die bisher örtlich zuständige Behörde ist – anders als die Zustimmung – nach herrschender Meinung gegenüber dem Betroffenen ein Verwaltungsakt, der isoliert angefochten werden kann (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 2 Rz. 33; Palsherm, in: jurisPK-SGB X, § 2 Rz. 19; a. A. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 2 Rz. 14; offen gelassen Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 2 Rz. 11b).

 

Rz. 6

Abs. 2 ist nicht mehr anwendbar, sobald das Verwaltungsverfahren durch einen wirksam gewordenen Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen ist. Die einen Zuständigkeitswechsel begründenden Umstände können in der Person eines Beteiligten (z. B. Wohnsitzwechsel oder Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes), aber auch durch Änderung der Rechtsordnung oder der Verwaltungsorganisation hervorgerufen werden.

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