Rz. 8

§ 73 enthält Regelungen letztlich über zwei Vergleichsbewertungen. Die erste (allgemeine) Vergleichsbewertung fließt aus § 74 Satz 1 HS 1 und betrifft die beitragsgeminderten Zeiten. Die zweite (spezifische) Vergleichsbewertung fließt aus § 74 Satz 1 HS 2 und kommt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Anwendung.

 

Rz. 9

Die (erste) Vergleichsbewertung ist dabei zwingend durchzuführen, wenn im Versicherungsverlauf des Versicherten beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten gespeichert sind (das entspricht der Praxis der DRV; vgl. GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 2). Weiter ist diese (erste) Vergleichsbewertung auch dann zwingend, wenn bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte für die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt des Leistungsfalls unberücksichtigt bleiben (§ 73 Satz 1 HS 2), weil diese (zweite) Vergleichsbewertung nach dem Wortlaut "... außerdem ..." zwingend auf einer ersten Vergleichsbewertung aufzubauen hat. Diese (zweite) Vergleichsbewertung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ebenfalls obligatorisch (zutreffend GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3).

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