Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 101 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.

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