Rz. 19

Bei dem in Frage kommenden Personenkreis handelt es sich in der überwiegenden Zahl um ehemalige Soldaten, die im Anschluss an ihre Kriegsgefangenschaft zum Minenräumdienst durch die Alliierten verpflichtet wurden, ohne dass für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung von den alliierten Dienststellen entrichtet worden sind. Nach dem Charakter dieses Dienstes handelt es sich um Zeiten, die den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Diensten entsprechen (BT-Drs. IV 2572).

 

Rz. 20

Dienstzeiten beim Minenräumdienst können nur als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, soweit kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hatte. Das war allgemein bis zum 31.12.1947 der Fall. Ab dem 1.1.1948 wurden Bedienstete des Minenräumdienstes i.d.R. als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

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