Rz. 16

Nach Abs. 1 besteht eine Vorrangzuständigkeit nicht nur aus der Tabelle nach Abs. 3, sondern auch nach über- und zwischenstaatlichem Recht. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen und Vereinbarungen enthalten üblicherweise selbst oder in den dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen Regelungen über den zuständigen Träger. Dieser ist aus folgender Tabelle ersichtlich:

 
Australien Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Bosnien-Herzegowina Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Brasilien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg
Chile Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Israel Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Japan Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Kanada Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Korea Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Kosovo Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Marokko Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Mazedonien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Montenegro Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Polen Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,
Standort Berlin
(Nur für die Ermittlung und Klärung von Abkommenszeiten, wenn allein das SVAbk Polen 1975 anzuwenden ist. Das Rentenverfahren dagegen wird von dem örtlich zuständigen Regionalträger durchgeführt.)
Quebec Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg
Serbien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Standort Landshut
Türkei Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Bayreuth
Tunesien Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Standort Augsburg
USA Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg

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