Rz. 6

Wie die Arbeitnehmervereinigungen sozial- oder berufspolitische Zwecke verfolgen müssen (hier in Nr. 1 ausdrücklich gefordert), muss man auch für Vereinigungen der Arbeitgeber eine bestimmte sachbezogene, nämlich arbeitsrechtliche oder sozialpolitische Zwecksetzung fordern müssen, insbesondere muss Tariffähigkeit vorliegen. Rein wirtschaftliche Zwecke des Zusammenschlusses reichen nicht aus. Innungen sind – da tariffähig – Arbeitgebervereinigungen, ebenso Kreishandwerkerschaften. Für den Hessischen Bauernverband liegen die Voraussetzungen nicht vor, da sein Mitgliederkreis über Arbeitgeber hinaus auch andere Personen aus dem bäuerlichen Bereich umfasst (BSGE 16 S. 281).

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