Rz. 22

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird ein Zuschlag nur ermittelt, wenn sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 (= Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten) ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76 Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Dieser Höchstwert hängt von der Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten ab:

Hat der Versicherte mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt, so beläuft sich der Höchstwert gemäß § 76g Abs. 4 Satz 5 auf 0,0667 Entgeltpunkte (jährlich 0,8004 Entgeltpunkte). Das entspricht 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Der Gesetzgeber unterstellt insofern, dass derjenige, der über Grundrentenzeiten in einem Umfang von 35 Jahren verfügt und aufgrund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt jährlich 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr erreicht hat, regelmäßig nicht auf die Grundrente angewiesen ist (BT-Drs. 19/18473 S. 38). Versicherte, deren durchschnittlicher Verdienst aus den Grundrentenbewertungszeiten mindestens 80 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten beträgt, erhalten also keinen Zuschlag für langjährige Versicherung.

Kann der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten vorweisen, beträgt der Höchstwert nach § 76g Abs. 4 Satz 3 nur 0,0334 Entgeltpunkte (jährlich 0,4008 Entgeltpunkte). Die hiervon betroffenen Versicherten können also schon dann keinen Zuschlag beanspruchen, wenn die Hälfte des kalendermonatlichen Höchstdurchschnittswerts erreicht wird, der bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten gilt.

Liegen mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, steigt der Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten gemäß § 76g Abs. 4 Satz 4 für jeden weiteren Monat um 0,001389 Entgeltpunkte (ca. 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr).

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