2.1 Datenaustausch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Finanzbehörden (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 legt fest, wie der notwendige Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren erfolgen kann, damit die Grundlagen für die Einkommensanrechnung nach § 97a durchgeführt werden kann. Nach Satz 1 werden die für die Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a benötigten Daten im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens von den Trägern der Rentenversicherung bei den zuständigen Finanzbehörden erhoben, wozu u. a. auch solche zu Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG zählen, soweit diese bei den zuständigen Finanzbehörden vorhanden sind. Das Abrufverfahren hat nach Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz soll nach seiner Abstimmung aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden; dies entspricht insbesondere den in der Finanzverwaltung üblichen Anforderungen zur Datenklarheit. Für das automatisierte Abrufverfahren wird neben der bereits etablierten Datenstelle der Rentenversicherung eine eigene koordinierende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten, eingerichtet. Auf die bestehenden Strukturen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA – (zentrale Stelle nach § 81 EStG), die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen, kann dabei zurückgegriffen werden. Da die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG im Rahmen der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben als Finanzbehörde tätig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO), können ihr diese Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, die nicht steuerlichen Zwecken dienen, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht unmittelbar übertragen werden. In Satz 3 wird zudem geregelt, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO einer Offenbarung der angeforderten Daten nicht entgegensteht. Satz 4 stellt klar, dass auf das Abrufverfahren die auf die Übermittlung von Daten an Finanzbehörden zugeschnittenen Regelungen des § 93c AO nicht anzuwenden sind (BT-Drs. 19/20711 S. 31 f.).

2.2 Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (Abs. 2)

 

Rz. 4

In Abs. 2 wird dem Rentenversicherungsträger die Berechtigung eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer zu nutzen, jedoch ausschließlich um die Einkommensermittlung gemäß § 97a durchzuführen. Da allein durch die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten oder Lebenspartners nach § 97a nicht ermittelbar ist, wird den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren zu nutzen. Es soll der Ident-Abgleich genutzt werden. Der Ident-Abgleich dient vorrangig der Verifizierung einer in einem Datensatz von einem Dritten (z. B. Rentenbezugsmitteilung) angegebenen Identifikationsnummer. Das Verfahren wird so ausgestaltet, dass die Datenabfrage der Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Ident-Abgleichs zum BZSt weitergeleitet wird und dieses die Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners beisteuert. Das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners wird zur zielgenauen Verifizierung und Zuordnung des automatisierten Datenabrufs bei der zuständigen Finanzbehörde neben der Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners als weiteres Merkmal aufgenommen. In Satz 2 wird daher die Berechtigung zum Abruf der Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners aus den nach § 39e Abs. 2 EStG gespeicherten Daten und zum Abruf des Geburtsdatums des Ehegatten oder Lebenspartners aus den nach § 139b AO gespeicherten Daten geschaffen. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden und sind auf die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners begrenzt (BT-Drs. 19/20711 S. 32).

2.3 Verwendung der Rentenbezugsmitteilungen (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 schafft die Rechtsgrundlage zur Verwendung der Rentenbezugsmitteilungen in den Fällen, in denen das Verfahren nach Abs. 2 nicht genutzt werden kann. Liegen der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 Nr. 1 und 3 vor, werden für die Ermittlung der Renten und der weiteren zu berücksichtigenden Leistungen nach § 97a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 EStG herangezogen. Da die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG die Rentenbezugsmitteilungen von den mitteilungspflichtigen Stellen (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG) entgegennimmt und an die zuständigen Finanzbehörden weiterleitet, wird zur Verkürzung des Verfahrens bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung die für den Berechtigten und dessen Ehegatten oder Lebenspartner vorhandenen Rentenbezugsmitteilungen unmittelbar bei der zentralen Stelle i. S. d. § 81 EStG anfordern können. Dies dient der Effizien...

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