Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses. verspätete Gehaltszahlung. Zahlung noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Aufhebung wegen Änderung von Ermessensgesichtspunkten. gebundene Aufhebungsentscheidung. Handhabung des Ermessens in der Ausgangsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. a) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses liegen nicht (mehr) vor, wenn der Verzug mit der Zahlung des geförderten Gehalts (und der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge) so nachhaltig ist, dass er den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet, der geförderte Arbeitnehmer sich also insbesondere wieder arbeitslos meldet.

b) Ein Zahlungsverzug, der nicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortdauert, lässt den Zuschussanspruch dagegen nicht endgültig entfallen, da der Zuschuss unter diesen Umständen geeignet ist, den Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses und damit die weitere Integration des geförderten Arbeitsnehmers in den Arbeitsmarkt (doch noch) zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zuschusscharakter der Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit allerdings berechtigt, die jeweilige monatliche Teilleistung zurückzuhalten, solange sich der Arbeitgeber mit dem entsprechenden Gehalt (bzw der zugehörigen Beitragszahlung) in Verzug befindet. Damit korrespondiert eine Verpflichtung des Arbeitgebers, jegliche Zahlungsunterbrechung von sich aus mitzuteilen.

2. Die Aufhebung einer Leistungsbewilligung auf der Grundlage von § 48 SGB 10 allein wegen der Änderung von Ermessensgesichtspunkten ist insbesondere dann nicht unproblematisch, wenn zwar die Bewilligung nach Ermessen erfolgen kann, die Behörde bei der Bescheidkorrektur aber - im Rahmen von § 330 Abs 3 SGB 3 - gebunden ist. Gerade für ermessensleitende Gesichtspunkte ist jedenfalls zu verlangen, dass diese als Entscheidungskriterium für den Leistungsempfänger erkennbar waren, wenn ihre Änderung zu einer Aufhebung führen soll.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2008 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Eingliederungszuschuss für den Monat April 2003 über einen Betrag von 806 Euro hinaus aufgehoben und die Erstattung von insgesamt mehr als 3.596,00 Euro geltend gemacht hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den bewilligten Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 16. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 in Höhe von 1.860,- Euro an den Kläger auszuzahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger drei Siebtel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines dem Kläger für die Beschäftigung des Zeugen C. gewährten Eingliederungszuschusses und die Erstattung überzahlter Leistungen.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 1994 ein Gewerbe angemeldet, das er im streitgegenständlichen Zeitraum unter dem Namen "A. A.", zum Teil mit dem Zusatz "Bordcomputer- und Softwareentwicklung", betrieb. Zudem war er vom 21. Januar 1993 bis zum 10. Februar 1994 und vom 9. Januar 1995 bis zur Löschung der Firma von Amts wegen - nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 12. Juli 2002 (Az.: x.) - Geschäftsführer der Fa. A. GmbH. Im Frühjahr und Sommer 2002 betrieb er schließlich die Errichtung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma G..

Der 1946 geborene Zeuge C. war vom 1. September 1998 bis 31. Mai 2002 bei der Fa. A. GmbH als Leiter Anwendungstechnik beschäftigt, bevor er wegen der Insolvenz der Firma arbeitslos wurde und ab 3. Juni 2002 Arbeitslosengeld erhielt.

Ebenfalls am 3. Juni 2002 beantragte der Kläger die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer für die Einstellung des Zeugen C. als kaufmännischen Leiter der G. Im Rahmen der Antragstellung gab der Kläger unter Verwendung eines Stempels "G." u.a. die Erklärung ab, er verpflichte sich, der Beklagten jegliche Unterbrechung der Zahlung von Arbeitsentgelt bzw. eine Verringerung des Arbeitsentgeltes mitzuteilen. Im Einzelnen wird auf die Erklärung vom 12. Juli 2002 (Blatt 27 der Leistungsakte der Beklagten - Aktenteil Eingliederungszuschuss; im Folgenden: EGZ-Akte) Bezug genommen.

Unter dem 16. Juli 2002 schlossen der Kläger - unter dem Namen "A." - und der Zeuge C. einen Anstellungsvertrag, durch den der Zeuge C. zum kaufmännischen Leiter der Firma bestellt wurde. Der Vertrag sollte am gleichen Tag in Kraft treten und auf unbestimmte Zeit geschlossen sein. Er sah vor, dass der Zeuge ein Jahresgehalt in Höhe von 37.200,- Euro brutto, z...

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