Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. keine Übernahme von Mietschulden. Überschreitung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten. keine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mietschulden nach § 34 SGB 12 sind nicht zu übernehmen, wenn für die Zukunft zu erwarten ist, dass die Wohnung nicht erhalten bleiben kann. Das ist anzunehmen, wenn die Miete die Angemessenheitsgrenze nach § 29 Abs 1 S 2 SGB 12 übersteigt und der Hilfebedürftige aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage sein wird, den darüber liegenden Betrag aus dem Regelsatz zu bestreiten.

2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 sind auch Erhaltungshilfen für die bisherige Wohnung nach § 67 SGB 12 ausgeschlossen.

3. Ob zur Beschaffung einer anderen Wohnung Hilfen nach § 67 SGB 12 zu gewähren sind, ist gesondert zu entscheiden.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts C. in C-Stadt bewilligt.

 

Gründe

I.

Hintergrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bilden in den Hauptsachen ein Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) für Januar 2010, ein Widerspruch gegen die Höhe übernommener Unterkunftskosten mit Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2010 für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis ursprünglich 31. Januar 2011 sowie ein Antrag auf Übernahme von Mietschulden ab dem 1. Januar 2010.

Die 1951 geborene Antragstellerin ist laut Feststellung der LVA Hessen vom 25. August 2005 seit dem 1. April 2005 dauerhaft erwerbsgemindert mit einem Grad der Behinderung von 100 nach § 69 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB IX. Sie erhält seit vielen Jahren Sozialhilfeleistungen und war vor ihrem Umzug nach D-Stadt obdachlos und deshalb in der Notübernachtungsstelle E. der Stadt B. untergebracht. Die Stadt B. bewilligte ihr zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26. November 2009 für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nur in Höhe des Regelsatzes in Höhe von 359,00 € monatlich. Im Dezember 2009 mietete die Antragstellerin ab 1. Januar 2010 eine 56,5 m² große Wohnung in D-Stadt - Baujahr 1947 - an. Der Renovierungszustand ist nicht ermittelt. Ausweislich des Mietvertrages vom 15. Dezember 2009 beträgt die monatliche Nettokaltmiete 375,00 € sowie die monatliche Vorauszahlung für umlagefähige Betriebskosten (Betriebskosten) und Heizung 120,00 €.

Die Stadt B. übernahm die Kaution und die Umzugskosten. Gleichzeitig stellte sie wegen des Umzugs ihre Leistung zum 31. Januar 2010 ein, ohne die KdU für Januar 2010 zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 weiter. Für die KdU gewährte sie dabei insgesamt 312,50 € monatlich. Der Berechnung der Angemessenheitsgrenze für die KdU ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Vorauszahlung fiktiv zu 2/3 auf die umlagefähigen Betriebskosten (Betriebskosten) und zu 1/3 auf die Heizung aufteilte sowie in voller Höhe übernahm. Für die Nettokaltmiete bestimmte sie hingegen aufgrund einer Auswertung des bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Mietspiegels für die Stadt D. nach § 558c BGB (einfacher Mietspiegel) eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von 192,15 €. Den Erläuterungen zur KdU-Tabelle der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sie zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung aller Wohnlagen (einfach, mittel, gut), nach Baualtersklassen aufgeteilt, ein Drittel der Differenz aus niedrigstem und höchstem Spannenwert dem niedrigstem Spannenwert hinzurechnet, um das rechnerische untere Drittel ohne Verteilungsgewichtung zu bestimmen. Für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze der Betriebskosten berücksichtigte sie aufgrund einer Auswertung von Daten eines kommunalen Wohnungsunternehmens und des Deutschen Mieterbundes Hessen einen Richtwert von 2,60 €/m². Eine tatsächliche Überschreitung bis zu 30 % wird akzeptiert. In besonderen Konstellationen (Krankheit, Behinderung) kann eine darüber hinausgehende Überschreitung gerechtfertigt sein.

Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 25. März 2010 bei der Antragsgegnerin schriftlich Widerspruch hinsichtlich der KdU ein. Zur Begründung führte der Verfahrensbevollmächtigte aus, in B-Stadt sei eine monatliche Nettokaltmiete bis 394,00 € angemessen.

Wegen offener Mietschulden für die Kalendermonate Februar 2010 bis April 2010 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. April 2010 zum 30. April 2010. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2010 veranlasste die Antragsgegnerin, dass die übernommenen KdU direkt an den Vermieter ab 1. Mai 2010 überwiesen werd...

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