Erwerbsmäßigkeit kann nach den Gesetzesmaterialien insbesondere angenommen werden, wenn seitens der Ersatzpflegeperson nachgewiesen wird, dass von ihr im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) bereits ein anderer Anspruchsberechtigter über einen Zeitraum von mehr als einer Woche gepflegt wurde. Sollte es sich bei der ersten Ersatzpflege im laufenden Jahr um einen Anspruchsberechtigten handeln, der mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, erfolgt im Nachhinein keine erneute Beurteilung dieser Ersatzpflege (vgl. Ziffer 2.3).

Beispiel

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III nimmt Sachleistungen in voller Höhe in Anspruch und wird zusätzlich von seiner Ehefrau gepflegt. Die Ersatzpflege wird von dessen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Enkeltochter in der Zeit vom 01.05. bis 14.05.2016 (14 Kalendertage) durchgeführt. Hierfür hat ihr der Versicherte nachweislich 550,00 EUR gezahlt. Darüber hinaus werden von der Enkeltochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 160,00 EUR nachgewiesen.

Gleichzeitig weist die Enkeltochter nach, dass sie bereits in der Zeit vom 03.12. bis 17.12.2016 (15 Kalendertage) eine Ersatzpflege bei einem anderen Pflegebedürftigen durchgeführt hat.

Ergebnis:

Die Ersatzpflegeperson pflegt zwei verschiedene Pflegebedürftige jeweils länger als eine Woche innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes, so dass Erwerbsmäßigkeit für die Ersatzpflege ab 01.05.2016 anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung der Aufwendungen für die allgemeinen Pflegeleistungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der Pflegestufe III (1.092,00 EUR) nicht in Betracht.

Kostenübernahme für die allgemeinen

Pflegeleistungen in Höhe von
= 550,00 EUR
plus Fahrkosten = 160,00 EUR
Erstattungsbetrag = 710,00 EUR

Es besteht im laufenden Kalenderjahr 2016 noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 28 Kalendertage bzw. in Höhe von 902,00 EUR (1.612,00 EUR – 710,00 EUR).

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