[1] Bei den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt es sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen ausgerichtet sind. Darüber hinaus sollen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen dazu beitragen, die Infrastruktur und damit das notwendige Angebot für die Anspruchsberechtigten sowie deren pflegende Angehörige/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zu verbessern.

[2] Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:

  • Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege

    Der Zuschuss für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann zum einen die Regelleistung der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum oder in höherer Frequenz beansprucht werden können. Zum anderen können die Leistungen der Kurzzeitpflege ausschließlich aus den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden. Dies beispielsweise wenn der Anspruchsberechtigte aus den vergangenen Monaten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht genutzt hat (vgl. Ziffer 3). In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Inanspruchnahme der Leistungen nach § 42 SGB XI, so dass keine Anrechnung auf die Leistungsdauer und –höhe nach § 42 SGB XI erfolgt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, ggf. i. V. m. § 123 SGB XI wird in voller Höhe weitergezahlt. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist ausgeschlossen. Im Einzelfall könnte es sich anbieten, vorrangig den Zuschuss für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen einzusetzen. Hierauf sollte insbesondere in der Beratung nach §§ 7, 7a SGB XI hingewiesen werden.

    Gefordert wird nicht, dass die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den anspruchsberechtigten Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereitstellt. Die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen sowie infrastrukturfördernde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege.

    Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege zählen auch die vom Versicherten zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnah-me der Kurzzeitpflege entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigen-leistungen. Auch hierzu gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung.

Beispiel 1

Tages-/Nachtpflege und zusätzliche Betreuungsleistung

Der Pflegebedürftige (Pflegestufe II) ist seit 01.03.2015 in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt und besucht an insgesamt 22 Tagen im April 2015 eine Tagespflegeeinrichtung. Diese berechnet einen täglichen Pflegesatz in Höhe von 62,80 EUR.

Berechnung des Entgelts:

62,80 EUR x 22 Tage = 1.381,60 EUR

Ermittlung des Leistungsanspruchs:

Die Pflegekasse kann nach § 41 SGB XI 1.298,00 EUR zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Pflegebedürftigen erstattet die Pflegekasse die Differenz in Höhe von 83,60 EUR (1.381,60 EUR – 1.298,00 EUR) als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung, da der Pflegebedürftige von Januar 2015 bis April 2015 insgesamt einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Umfang von bis zu 416,00 EUR erworben hat. Es besteht noch ein Restanspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 332,40 EUR (416,00 EUR – 83,60 EUR).

  • Zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angeboten der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen der allgemeinen Anleitung und Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten der sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturierender Maßnahmen. Zu diesem Angebot gehören ab 01.01.2015 insbesondere auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ausgeschlossen sind nach wie vor Leistungen der Grundpflege. Damit ist klargestellt, dass die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Hinblick auf die Grundpflege ungeachtet des Leistungsumfanges der Pflegekasse nicht zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen gehören. Der zugelassene Pflegedienst erstellt über das Angebot an speziellen Hilfen der allgemeinen Anleitung und Beaufsichtigung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Konzept, auf dessen Grundlage die Pflegekassen auf Landesebene über die Anerkennung als erstattungsfähige Betreuungs- und Entl...

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