[1] Wird eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung für die Beitragsberechnung zunächst nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtskreis zugrunde zu legen. Sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ergibt, ist für Zwecke der Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vorzunehmen. Eine Aufteilung nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV ist hingegen nicht vorzunehmen, wenn durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern mit dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern lediglich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird.

[2] Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:

AE x BBGW
GAE
AE = laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises
BBGW = Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West)
GAE = Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen

[3] Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind angesichts dessen, dass keine Rechtskreistrennung vorzunehmen ist, keine Besonderheiten im Verfahren nach § 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten.

Beispiel 15

(Krankenversicherungspflicht besteht nicht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) - West - 6.050,00 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) - Ost - 5.200,00 EUR
Beschäftigung in den alten Bundesländern
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai)
1.500,00 EUR
Beschäftigung in den neuen Bundesländern
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai)
5.500,00 EUR
Gesamtentgelt (1.500,00 EUR + 5.200,00 EUR* =) 6.700,00 EUR

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV/AlV) für Monat Mai:

Arbeitgeber A:

1.500,00 EUR x 6.050,00 EUR = 1.354,48 EUR
6.700,00 EUR

Arbeitgeber B:

5.200,00 EUR* x 6.050,00 EUR = 4.695,52 EUR
6.700,00 EUR

*Anm.: Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in den neuen Bundesländern von Arbeitgeber B wird für die Berechnung nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berücksichtigt.

Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen wird auf Abschnitt 3.6 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge