4.1 Ausschlussfristen

Der Forderungsübergang wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.[1] Der Ausschluss des Forderungsübergangs kann sich jedoch aus tariflichen Ausschlussfristen ergeben, da diese auch gegenüber dem Sozialleistungsträger wirken. Dies gilt grundsätzlich auch für einzelvertraglich vereinbarte Verfallklauseln.

 
Achtung

Auslegung von Ausschlussfristen

Tarifliche Ausschlussfristen sind verfassungskonform auszulegen.[2]

Ein anderer Ausschlussgrund kann sich aus Verjährung oder Verwirkung ergeben. Lehnt der Arbeitgeber beispielsweise dem Sozialleistungsträger gegenüber die Erfüllung des Entgeltfortzahlungsanspruches ab und reagiert dieser hierauf erst unangemessen spät mit einer Erklärung, dass er auf die Erfüllung des Anspruchs besteht, kann die Verwirkung dadurch eingetreten sein, dass der Sozialleistungsträger durch sein Verhalten Einverständnis mit der Ablehnung durch den Arbeitgeber signalisiert hat.

4.2 Einredefreiheit der Forderung

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht nur insoweit über, als ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers auch besteht. Zudem ist der Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger auf die Höhe der erbrachten Leistung des Sozialleistungsträgers beschränkt.

Der Arbeitgeber kann bei der kraft Gesetz übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger, mithin dem Sozialleistungsträger, die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit des Übergangs der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, den Arbeitnehmer, begründet waren.[1]

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