(1)[1] 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:

    (922,98 · y + 1 400) · y;

  3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:

    (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;

  4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 10 602,13;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 18 936,88.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Für 2023:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:

    (979,18 · y + 1 400) · y;

  3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:

    (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;

  4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 9 972,98;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 18 307,73.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Für 2022:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.

bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.

von 10 348 Euro bis 14 926 Euro:

(1 088,67 · y + 1 400) · y;

3.

von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:

(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;

4.

von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:

0,42 · x – 9 336,45;

5.

von 277 826 Euro an:

0,45 · x – 17 671,20.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Für 2021:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.

bis 9 744 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.

von 9 745 Euro bis 14 753 Euro:

(995,21 · y + 1 400) · y;

3.

von 14 754 Euro bis 57 918 Euro:

(208,85 · z + 2 397) · z + 950,96;

4.

von 57 919 Euro bis 274 612 Euro:

0,42 · x – 9 136,63;

5.

von 274 613 Euro an:

0,45 · x – 17 374,99.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14 753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Für 2020:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.

bis 9 408 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.

von 9 409 Euro bis 14 532 Euro:

(972,87 · y + 1 400) · y;

3.

von 14 533 Euro bis 57 051 Euro:

(212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;

4.

von 57 052 Euro bis 270 500 Euro:

0,42 · x – 8 963,74;

5.

von 270 501 Euro an:

0,45 · x – 17 078,74.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

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