Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Orts- und Innungskrankenkassen bei Nichtzugehörigkeit des Innungsbetriebs zur Trägerinnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob eine Unternehmervereinigung (Innung) Trägerinnung einer IKK ist, kann in einem Rechtsstreit zwischen einer AOK und der IKK Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

2. Im Streit zwischen einer AOK und einer IKK um die Trägereigenschaft einer Innung ist nur diese notwendig beizuladen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die versicherungspflichtig Beschäftigten eines Innungsbetriebes gehören nur dann einer Innungskrankenkasse an, wenn die für den Betrieb zuständige Innung Trägerinnung der Innungskrankenkasse ist.

2. Die Fortführung einer Innungskrankenkasse nach GewOÄndG 1960 Art 5 Abs 2 von den nach Absatz 1 dieser Vorschrift entstehenden Vereinen setzt voraus, daß diese Vereine als Innungen alten Rechts am Stichtag 1960-10-01 Träger oder Mitträger einer Innungskrankenkasse waren.

 

Normenkette

RVO § 234 Abs. 1 Fassung: 1972-08-10, § 250 Fassung: 1924-12-15, § 315 Fassung: 1924-12-15; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 123 Fassung: 1953-09-03; GewOÄndG 1960 Art. 5 Abs. 2 Fassung: 1960-02-05

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.05.1977; Aktenzeichen L 4 Kr 61/75)

SG Würzburg (Entscheidung vom 27.05.1975; Aktenzeichen S 7 Kr 9/69)

 

Tenor

Der 8b Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1979 in Berlin für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 1977 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beigeladene Gastwirte-Innung Trägerinnung der beklagten Innungskrankenkasse (IKK) sein kann.

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) meint, die Beklagte dürfe die Beigeladene nicht als Trägerinnung in Anspruch nehmen, weil sie keine Innung im Sinne des § 250 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei und auch nicht kraft Überleitungsrecht (vgl Art V des 4. Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 - BGBl I 61) wie eine Innung behandelt werden dürfe. Im Jahre 1922 sei zwar eine IKK der Gastwirte-Innung gegründet worden. Diese IKK sei auch in die Vereinigte IKK W - einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - aufgenommen worden. Die Gastwirte-Innung sei aber aufgelöst worden, was sich schon daran zeige, daß sie in der Satzung der Vereinigten IKK und - nach dem zweiten Weltkrieg - auch in der Satzung der Beklagten als "ehemalige" Gastwirte-Innung aufgeführt worden sei. Da die Beigeladene erst 1968 wieder in Erscheinung getreten sei, sei Art V des 4. Änderungsgesetzes (ÄndG) zur Gewerbeordnung nicht anwendbar, denn diese Vorschrift gelte nur für gewerberechtliche Innungen, die zZt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - 1. Oktober 1960 - existent gewesen seien.

Durch Bescheid vom 6. November 1968 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die Satzung der Beigeladenen. Das genannte Ministerium ist dabei davon ausgegangen, daß die Beigeladene am 1. Oktober 1960 vorhanden gewesen sei. Mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid führte die Klägerin bereits aus, der Beigeladenen habe nicht die Rechtsfähigkeit verliehen werden dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage indessen durch Urteil vom 5. Dezember 1973 als unzulässig ab: Die Rechtsfähigkeit der Beigeladenen sei, wenn überhaupt, durch das 4. ÄndG und nicht durch den von der Klägerin angefochtenen Satzungs-Genehmigungsbescheid verliehen worden.

Vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß eine IKK für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in W nicht bestehe. Diese Klage hat das SG abgewiesen, weil aus dem Genehmigungsbescheid vom 6. November 1968 die Feststellung zu entnehmen sei, daß der Beigeladenen die Übergangsvorschrift des Art V des 4. ÄndG zur Gewerbeordnung zugute komme (Urteil vom 27. Mai 1975).

Dieses Urteil hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) im Ergebnis bestätigt. Es hat allerdings gemeint, die Klägerin könne im Grunde nur die Bereinigung des Mitgliederbestandes der Beklagten anstreben. Eine solche Bereinigung sei nach § 33 Abs 2 des Selbstverwaltungsgesetzes wohl möglich, aber nicht beantragt worden. Auch eine Ausscheidung von Kassenmitgliedern nach §§ 280, 282 RVO sei denkbar, aber nicht - wie nach § 282 RVO vorgeschrieben - durch einen Antrag bei dem zuständigen Versicherungsamt eingeleitet worden (Urteil vom 11. Mai 1977).

Mit der von dem LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 55 und 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe ihre Klageanträge falsch verstanden und deshalb nicht über den erhobenen Anspruch entschieden.

Sie beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 11. Mai 1977 und des SG Würzburg vom 27. Mai 1975 aufzuheben und festzustellen, daß die beigeladene Gastwirte-Innung W r.V. in W nicht Trägerinnung der Beklagten ist,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG hat nicht über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden und daher § 123 SGG verletzt. Die Klägerin hat zwar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Antrag mehrmals neu gefaßt. Aus dem Sachvortrag und der Interessenlage der Beteiligten ist aber zu entnehmen, daß sie von Anfang an die Feststellung begehrt hat, die sie in der Revisionsinstanz formuliert: Daß zwischen der Beklagten und der Beigeladenen nicht das Rechtsverhältnis IKK - Trägerinnung besteht, daß die Beigeladene somit nicht zum Kreis der Trägerinnungen der Beklagten gehört.

Die Klägerin erstrebt, was auch das LSG erkannt hat, nicht die Feststellung, die sie vor dem SG beantragt hat, "daß eine IKK für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Stadt- und Landkreis W nicht besteht". Denn nach § 55 SGG kann die Feststellung der Existenz oder der Nichtexistenz eines Rechtsträgers nicht zum Gegenstand eines Urteilsausspruchs gemacht werden. Die Klägerin ist aber auch nicht darauf angewiesen, zunächst eine Verwaltungsentscheidung darüber herbeizuführen, zu welchem Versicherungsträger - zu ihr oder zu der Beklagten - die bei den Mitgliedern der Beigeladenen pflichtversichert Beschäftigten gehören. In Betracht könnten zwei Verwaltungsverfahren kommen, nämlich die Übereinstimmung des Kreises der Mitglieder von Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von IKK'en nach § 33 Abs 2 Selbstverwaltungsgesetz herbeizuführen und die Ausscheidung von Mitgliedern nach § 280 RVO. Beide Verwaltungsverfahren haben aber zum Ziel, nach Änderungen des Handwerksrechts (§ 33 Abs 2 Selbstverwaltungsgesetz) oder nach sonstigen rechtserheblichen Änderungen (vgl § 298 Abs 1 Nrn 3 bis 8 RVO iVm § 280 RVO) die versicherungsrechtlichen Folgen mitgliedschaftsrechtlicher Art nachzuvollziehen. Um einen Streit dieser Art könnte es sich handeln, wenn die Klägerin behaupten würde, die Beklagte und die Beigeladene weigerten sich zu Unrecht, aus den sie betreffenden rechtlichen Veränderungen die mitgliedschaftsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Hier aber behauptet die Klägerin umgekehrt, die Beklagte und die Beigeladene hätten eine sie nicht betreffende Rechtsänderung - nämlich das Inkrafttreten des Art V des 4. ÄndG zur Gewerbeordnung - zum Anlaß genommen, um den Mitgliederkreis der Beklagten zu erweitern.

Die Klägerin begehrt ferner nicht die Feststellung, daß die bei den Mitgliedern der Beigeladenen pflichtversichert Beschäftigten nicht bei der Beklagten, sondern bei ihr versichert sind. Auch in der Berufungsinstanz hat sie diese Feststellung nicht beantragt, sondern sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, daß die genannten Beschäftigten bei ihr nicht "zu versichern sind". Vor dem erkennenden Senat hat sie nunmehr klargestellt, daß sie eine Entscheidung lediglich über das allein streitige Rechtsverhältnis Beklagte - Beigeladene und nicht über die davon abhängigen Versicherungsverhältnisse der genannten Beschäftigten begehrt.

Das Rechtsverhältnis Beklagte - Beigeladene ist zu Recht zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, daß das streitige Rechtsverhältnis nicht zwischen den Mitgliedern als Hauptbeteiligten, sondern zwischen der Beklagten und der Beigeladenen besteht. Das Rechtsverhältnis des Beklagten zu Dritten ist dann feststellungsfähig, wenn durch dieses Verhältnis der Rechtskreis des Klägers berührt wird (BSGE 15, 118, 126). So ist es hier. Von der Zugehörigkeit der Beigeladenen zum Kreis der Trägerinnungen der Beklagten hängt die Zahl der Mitglieder der Klägerin ab. Denn nur wenn die Beigeladene Trägerinnung der Beklagten ist, sind die bei den Mitgliedern der Beigeladenen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Beklagten versichert. Anderenfalls sind sie Mitglieder der zuständigen AOK (§ 234 RVO) und damit auch der Klägerin, soweit sich der Bezirk der Klägerin mit dem der Beklagten und der Beigeladenen deckt.

Daß die Klägerin letztlich nur daran rechtlich interessiert sein kann, daß diese Beschäftigten zu ihr gehören, zwingt sie nicht, dies feststellen zu lassen, wenn auch einzuräumen ist, daß die Zugehörigkeit der Beigeladenen zur Beklagten nur Vorfrage für die Frage der Zugehörigkeit der Beschäftigten zur Beklagten oder zur Klägerin ist. Die gerichtliche Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses, das nur Vorfrage für die Feststellung des den Kläger rechtlich betreffenden Rechtsverhältnisses ist, ist - als Elementenfeststellungsklage - unzulässig (BSGE 37, 245, 247). Das gilt aber nicht ausnahmslos. Der Grund für die Unzulässigkeit der Elementenfeststellungsklage liegt darin, daß die Gerichte, wenn sie in Anspruch genommen werden, den Streitfall im ganzen beizulegen haben und nicht gezwungen werden können, sich auf einzelne Elemente zu beschränken. Dieser Grund fehlt dann, wenn - ausnahmsweise - feststeht, daß der Streit der Beteiligten auch mit der Entscheidung über ein Element des die Beteiligten betreffenden Rechtsverhältnisses beigelegt wird (BSGE 31, 235, 240).

Das ist hier hinsichtlich der am Rechtsstreit beteiligten Rechtsträger, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht zu bezweifeln. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß sich bei einem Erfolg der Klage die Beklagte weigern würde, die bei den Mitgliedern der Beigeladenen Beschäftigten (§ 250 Abs 2 RVO) an die Klägerin zu verweisen (§ 315 RVO). Umgekehrt besteht auch keine Gefahr, daß die Klägerin trotz rechtskräftiger Klageabweisung die Zuweisung dieser Beschäftigten verlangen wird.

Allerdings ist nicht die Gefahr auszuschließen, daß weitere Rechtsstreitigkeiten um den Streitkomplex des Mitgliederkreises von an diesem Verfahren nicht beteiligten Personen in Gang gebracht werden, daß nämlich einzelne Beschäftigte unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens darüber streiten, ob sie zu der Klägerin oder der Beklagten gehören. Diese Gefahr rechtfertigt es nicht, von der Klägerin zu verlangen, daß sie die Zugehörigkeit der Beschäftigten zum zuständigen Krankenversicherungsträger zum Gegenstand des Rechtsstreits macht. Denn auch dann, wenn dies der Streitgegenstand wäre, könnte ebensowenig wie bei dem jetzt gegebenen Streitgegenstand garantiert werden, daß mit der rechtskräftigen Entscheidung der Streitfall im ganzen beigelegt sein wird. Das wäre nur dann der Fall, wenn alle Beschäftigten, deren Versicherungsverhältnis von dem Streit berührt wird, zu dem Verfahren notwendig beigeladen werden könnten (§ 75 Abs 2 SGG). Das ist aber nicht möglich. Entgegen steht nicht nur die große Zahl der betroffenen Beschäftigten - hier ist ihre Zahl mit rd 1300 angegeben worden -, sondern auch und vor allem, daß die Beschäftigten nicht selten ihren Arbeitsplatz zu wechseln pflegen. Selbst wenn das Gericht bemüht sein wollte, alle Beschäftigten zu erfassen, könnte nicht sichergestellt werden, daß sie zZt der Entscheidung auch ordnungsgemäß beigeladen und gehört werden. In der Sache wäre wegen der üblichen Fluktuation der Beschäftigten und der Unmöglichkeit, sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei vollständig zu erfassen, das Urteil letztlich nur ein Teilurteil. Damit wäre aber der prozeßökonomische Zweck der notwendigen Beiladung verfehlt, neue Prozesse zu vermeiden (vgl Meyer-Ladewig, SGG, § 75 Anm 2).

In Fällen, in denen ersichtlich nur ein Teil der Beschäftigten beigeladen ist, hat es der 3. Senat - als Ausweg - für zulässig gehalten, daß nur über das Versicherungsverhältnis dieser Beschäftigten entschieden und somit ein Teilurteil erlassen wird (BSGE 18, 190, 193). Aber auch auf diese Weise wird der Streit zwischen den Beteiligten im ganzen nicht beigelegt. Denn keiner der nichtbeigeladenen versicherungspflichtig Beschäftigten der betreffenden Betriebe wäre an ein solches Teilurteil gebunden.

Die Zweifel daran, ob durch die begehrte Entscheidung der Rechtsstreit vollständig beigelegt wird, sind daher nicht geeignet, die Klägerin auf einen prozessualen Weg zu verweisen, der ebensowenig zu einer den Rechtsstreit vollständig erledigenden Entscheidung führt.

Ist aber das Trägerverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beklagten und nicht das Versicherungsverhältnis zwischen den Beschäftigten und der Beklagten Streitgegenstand, so sind die Beschäftigten an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 75 Abs 2 SGG). Auch wenn die hier zu treffende Entscheidung in einem späteren Streit um das Versicherungsverhältnis der Beschäftigten als Tatbestand zu beachten sein sollte, ist deren Beiladung nicht notwendig. Da der Streitkomplex nur durch Beiladung aller Beschäftigten beigelegt werden könnte, dies aber, wie oben ausgeführt, tatsächlich nicht möglich ist, ist die Beiladung rechtlich nicht geboten.

Obwohl somit über die Klage ohne notwendige Beiladung weiterer Personen sachlich entschieden werden könnte, muß die Sache zwecks weiterer tatsächlicher Feststellungen an das LSG zurückverwiesen werden. Die von dem LSG getroffenen Feststellungen reichen nämlich nicht aus, um klären zu können, ob die Beigeladene als eine die Beklagte mittragende Vereinigung von Betriebsinhabern und somit wie eine Trägerinnung behandelt werden kann.

Da die Klägerin keine Innung im Sinne des § 250 RVO ist - sie ist unstreitig keine Handwerker-Innung -, wäre sie nur dann wie eine solche Innung zu behandeln, wenn auf sie Art V des 4. ÄndG zur Gewerbeordnung angewendet werden könnte. Nach Absatz 1 dieser Überleitungsvorschrift erhielten Innungen, die dem - aufgehobenen - Titel VI der Gewerbeordnung unterlagen, aber nicht Handwerker-Innungen waren, mit Inkrafttreten des Gesetzes die Rechtsstellung eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen worden ist. Danach ist den gewerberechtlichen Innungen die Rechtsfähigkeit verliehen worden, wenn sie am Stichtag - 1. Oktober 1960 (vgl Art XV des 4. ÄndG zur Gewerbeordnung) - vorhanden waren. Das setzt voraus, daß an diesem Tag noch ein Zusammenschluß im Sinne des bisherigen Rechts (§§ 81 ff Gewerbeordnung) feststellbar ist. Hierüber ist Beweis zu erheben.

Allein aus Rechtsgründen kann von der Existenz der Beigeladenen als Innung alten Rechts nicht ausgegangen werden. Die Verleihung ist kraft Gesetzes erfolgt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen vorlagen (vgl Rohlfing/Kiskalt/Wolff, Gewerbeordnung, Komm. 3. Aufl S. 249). Eine Verleihung der Rechtsfähigkeit kraft Hoheitsakts ist auch nicht in der Satzungsgenehmigung vom 6. November 1968 zu sehen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1973 schon ausgeführt. Mangels einer die Existenz der Beigeladenen begründenden oder feststellenden Verwaltungsentscheidung kann von einer "Tatbestandswirkung", wie sie das SG zu erkennen glaubte, keine Rede sein. Entgegen der Meinung des SG dürfte sich aus der Satzungsgenehmigung auch nicht die tatsächliche Vermutung ergeben, daß die Beigeladene am 1. Oktober 1960 vorhanden war.

Selbst wenn die Beigeladene als Innung am 1. Oktober 1968 bestanden haben sollte, ist zu klären, ob sie damals Trägerin oder Mitträgerin einer IKK war. Denn nach Absatz 2 des Art V des 4. ÄndG zur Gewerbeordnung dürfen IKK'en von den nach Absatz 1 entstehenden Vereinen nur fortgeführt werden. Das setzt voraus, daß diese Vereine als Innungen alten Rechts am Stichtag Träger oder Mitträger einer IKK waren.

Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 238

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