Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Studiensemestern auf Umschulungsdauer
Leitsatz (amtlich)
1. Bewilligt der Rentenversicherungsträger dem Versicherten nach pflichtgemäßen Ermessen (SGB 1 § 39 Abs 1) eine berufliche Umschulung (AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 3 = RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3), so handelt es sich hierbei um einen materiell-konstitutiv wirkenden Verwaltungsakt, aus dem der begünstigte Versicherte Leistungsansprüche erwirbt.
2. Bewilligt der Rentenversicherungsträger in dem Bescheid die Umschulung nur ganz pauschal - hier: "Übernahme der Kosten" für die Ausbildung zum Betriebswirt (grad) -, so ist die Ablehnung eines von dem Versicherten auf diesen Bescheid gestützten Einzelanspruchs ein belastender Verwaltungsakt, der mit der mit der Aufhebungsklage verbundenen Leistungsklage (SGG § 54 Abs 4) angegriffen werden kann.
3. Hat der Rentenversicherungsträger die Kosten der Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule für eine bestimmte Zahl von Semestern übernommen, so sind hierauf diejenigen Studienhalbjahre nicht anzurechnen, in denen der Versicherte infolge von ihm nicht zu vertretender Umstände - hier: krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - nicht studieren konnte.
Orientierungssatz
Der Umstand, daß Leistungen zur beruflichen Rehabilitation während eines Nicht-Studiensemesters zu Unrecht erbracht werden, kann diese noch nicht zu einem anrechenbaren Studienhalbjahr qualifizieren.
Normenkette
AVG § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-07, § 14a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-07, § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung: 1974-08-07; SGB 1 § 39 Abs 1 Fassung: 1975-12-11, § 40 Abs 2 Fassung: 1975-12-11; SGB 10 § 45 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; SGG § 54 Abs 4 Fassung: 1953-09-03; SGG § 54 Abs 5 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.06.1982; Aktenzeichen L 1 An 69/81) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 23.04.1981; Aktenzeichen S 3 An 49/80) |
Tatbestand
Streitig ist der Umfang einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.
Die 1942 geborene Klägerin, ursprünglich Sekretärin mit Handelsschulabschluß, erlitt im Januar 1972 einen Unfall mit Ertaubung des rechten Ohrs. Sie betrieb in der Folge ihre Umschulung, legte im August 1976 das Fachabitur ab, kündigte ihre Arbeitsstelle und studierte seit 8. September 1976 an der Fachhochschule O. im Fachbereich Wirtschaft mit dem Ziel, graduierte Betriebswirtin zu werden. Hierfür sind dort mindestens sechs Studiensemester vorgeschrieben.
Mit dem Bescheid vom 12. November 1976 übernahm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Kosten für die Ausbildung der Klägerin zum Betriebswirt (grad) "bis längstens sechs Semester".
Nachdem sich die Klägerin wegen einer Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit für das 3. Semester (Wintersemester 1977/78) vom Studium hatte beurlauben lassen, erklärte sich die Beklagte wunschgemäß bereit, die Kosten für die Ausbildung "ab Beginn des 3. Semesters" (Sommersemester 1978) zu übernehmen (Schreiben vom 22. März 1978).
Im Sommer 1979 war die Klägerin vom 18. Juni bis 1. August sowie wiederum vom 22. August bis 5. September arbeitsunfähig krank. Sie wurde deshalb für das Sommersemester 1979 (5. Semester) wiederum rückwirkend beurlaubt.
Mit dem streitigen Bescheid vom 3. Januar 1980 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin eine Umschulung über das Wintersemester 1979/80 hinaus zu fördern, da der Gesamtförderungsrahmen von sechs Semestern ausgeschöpft sei. Im übrigen sei nicht gewährleistet, daß die Klägerin das Studium mit dem Sommersemester 1980 beenden werde.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im angefochtenen Urteil vom 24. Juni 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 23. April 1981 bestätigt und ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der beruflichen Förderung. Bei Ablehnung des Antrags habe die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, da sie bereits ein Studium von sechs Semestern gefördert habe. Zu Recht habe die Beklagte angenommen, die Klägerin werde das Studium der Betriebswirtschaftslehre voraussichtlich nicht innerhalb eines weiteren Semesters beenden können; sie würde dazu mehrere Semester benötigen. Sie nehme daher ungerechtfertigt mehr als die notwendige Studienzeit von sechs Semestern in Anspruch. Die Ablehnung der weiteren Förderung durch die Beklagte sei nicht ermessensfehlerhaft.
Mit der zugelassenen Revision tritt die Klägerin dieser Entscheidung entgegen. Sie führt aus, die Beklagte habe mit der Ablehnung einer weiteren Studienförderung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens verletzt. Die Beklagte habe sie veranlaßt, das Studium an der Fachhochschule aufzunehmen. Stelle die Beklagte nunmehr die weitere Förderung ein, so könne das Ziel der Förderungsmaßnahme mit Sicherheit nicht erreicht werden, weil sie nicht in der Lage sei, das Studium aus eigenen Mitteln fortzusetzen. Dies bedeute, daß die bisherigen Förderungsmittel umsonst aufgewendet worden seien. Sie sei infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen, innerhalb des vorgesehenen Förderungszeitraums das Studium abzuschließen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 24. Juni 1982 - und schlüssig: des Sozialgerichts vom 23. April 1981 sowie des streitigen Bescheids der Beklagten vom 3. Januar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 1980 - zu verurteilen, ihr Studium an der Fachhochschule O. für ein weiteres Semester zu fördern.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie legt dar, sie habe der Klägerin eine Studienförderung im Umfang von sieben Semestern bewilligt. Zu einer weiteren Förderung könne sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht verpflichtet sein. Sie sei zum faktischen Abbruch der Umschulung aber auch berechtigt gewesen, weil die Klägerin nach den gegebenen Umständen - ua Ergebnis eines Beratungsgesprächs von Dezember 1979 - seit Anfang 1980 nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Studium innerhalb der bewilligten Förderungsdauer abzuschließen. Selbst jetzt - zweieinhalb Jahre nach dem Ende des Förderungszeitraums - habe sich die Klägerin noch immer nicht zum Examen gemeldet. Ihre, der Beklagten, Entscheidung sei ermessensfehlerfrei.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision der Klägerin ist begründet.
Grundlage eines klagefähigen Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte, die Kosten eines weiteren Studiensemesters an der Fachhochschule O. zu übernehmen, kann nur deren nicht angefochtener, iS von § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Sache bindende Kostenübernahmebescheid vom 12. November 1976 iVm dem - ein "Wiederholungssemester" gewährenden - Schreiben vom 22. März 1978 sein (rechtsbegründender, materiell-konstitutiv wirkender Verwaltungsakt, vgl § 45 Abs 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches - SGB 10 und § 40 Abs 2 SGB 1 sowie Bley, SozVersGes Komm § 40 SGB 1 Anm 5a und b, 6a; Wertenbruch, Bochumer Komm, § 40 SGB 1 RdNr 14 und 17; vgl für den Bereich des allg. Verw-Rechts auch Kopp, VwGO, 5. Aufl, § 42 Anm 29; Tschira/ Schmitt-Glaeser, Verw-Prozeßrecht, 5. Aufl, 211 und Hess. VGH in DVBl 1964, 636). Ein angeblicher Ermessensfehler der Beklagten dagegen (vgl § 39 SGB 1), wie ihn die Klägerin behauptet, würde deren unmittelbar auf eine Leistung gerichtete Klage - auf eine bestimmte weitere Berufsförderung - nicht zulässig machen können (vgl § 54 Abs 4 und 5 des SGG); eine solche Klage wäre deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen gewesen.
In dem berufliche Rehabilitation bewilligenden bindenden Bescheid vom 12. November 1976 hat die Beklagte der Klägerin "die Kosten für die Ausbildung Betriebswirt (grad) bis längstens sechs Semester" übernommen. Diese Bewilligung ist pauschal; sie läßt nicht ohne weiteres erkennen, welche Bestandteile die Übernahme der "Kosten für die Ausbildung zum Betriebswirt (grad)" im einzelnen umschließt und was der Bewilligungsbescheid - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - bei krankheitsbedingten Studienunterbrechungen unter einer Ausbildungsfinanzierung von "längstens sechs Semestern" versteht. Verwaltungsakte dieser Art, die Leistungen nur ganz pauschal bewilligen, sind naturgemäß auch nach eingetretener Bindung in der Sache der Durchsetzung in einem wie auch immer gearteten, gegen den Versicherungsträger gerichteten "Vollstreckungsverfahren" - einschließlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGB, 2. Auflage, § 198 RdNr 1) - nicht fähig. Lehnt es deshalb der Versicherungsträger in einem solchen Falle ab, dem begünstigten Versicherten eine aus der pauschalen Bewilligung in Anspruch genommene Leistung zu gewähren, so handelt es sich hierbei um eine diesmal belastende Regelung eines Einzelfalles iS von § 31 Satz 1 SGB 10; aus der Sicht des Versicherten schränkt sie die pauschale Bewilligung ein, aus der Sicht des Versicherungsträgers stellt sie deren Umfang klar und weist ungerechtfertigte Leistungsansprüche zurück. Entsprechend hat die Beklagte selbst den streitigen Bescheid vom 3. Januar 1980 als mit der Aufhebungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt qualifiziert (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Versicherte kann diesen belastenden Verwaltungsakt darüber hinaus mit der Leistungsklage anfechten (§ 54 Abs 4 SGG), weil ihm für sein Leistungsbegehren ein anderes rechtlich geordnetes Verfahren, insbesondere - wie dargelegt - die Zwangsvollstreckung gegen die Verwaltung nicht zur Verfügung steht. Mithin ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die gegenwärtige verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage zu bejahen.
Irrig nimmt die Beklagte an, daß die Klägerin die so bewilligte Förderungsdauer mit Ablauf des Wintersemesters 1979/80 bereits erschöpft gehabt hätte. Vielmehr steht der Klägerin aus diesem Bescheid noch ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein weiteres Studiensemester zu. Dies ergeben die nachfolgenden Überlegungen:
Die Bewilligung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung "bis längstens sechs Semester" bedeutet nicht von vornherein, daß zwischen Aufnahme des Studiums und Meldung zur Abschlußprüfung keinesfalls mehr als sechs unmittelbar aneinander anschließende Studienhalbjahre liegen dürften. Läßt sich zB der Umschüler - wie hier die Klägerin für das 3. Studiensemester - mit Zustimmung der Beklagten aus zwingenden Gründen für ein Semester beurlauben, so hat er insoweit das ihm im Bewilligungsbescheid bereitgestellte "Guthaben" an Studiensemestern nicht beansprucht und nicht verbraucht: Die Beklagte hat dem Versicherten entsprechend dem finalen Zweck der Umschulung, die dauerhafte berufliche Eingliederung des Betreuten zu erreichen (vgl §§ 13 Abs 1 Satz 1, 14a Abs 1 Nr 3 und Abs 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-), im Förderungsbescheid zB - wie im vorliegenden Fall - sechs Studiensemester bewilligt, nicht dagegen einen unverlängerbaren Zeitabschnitt, in den sechs unmittelbar aneinanderschließende Semester ohne jede Rücksicht darauf "passen", ob sie der Begünstigte für ein Studium, das heißt für die bewilligte Umschulung tatsächlich ausnutzen kann. In Betracht kommen insoweit vor allem Fälle der erzwungenen, also von dem Rehabilitanden nicht zu vertretenden Studienunterbrechung. Der häufigste Fall wird hierbei die mit Studierunfähigkeit verbundene lang dauernde Erkrankung des Betreuten sein, die zum Ausfall eines ganzen Studiensemesters führt.
Ein solches krankheitsbedingt ausfallendes Studiensemester ist ersichtlich kein Studienhalbjahr, das auf die Studiendauer angerechnet werden könnte, die der Rentenversicherungsträger dem betreuten Versicherten in dem die Umschulung bewilligenden Bescheid zur Verfügung gestellt hat. Dem entspricht es, daß der Träger für ein solches, durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallenes Studiensemester aus dem Bewilligungsbescheid keine Kosten zu tragen hat mit Ausnahme derjenigen, die rechtlich an den Umstand anknüpfen, daß er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Träger der Rehabilitation war und deshalb auch im gewissen Umfange für Zeiten der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung des Umschülers einzutreten hatte (befristete Fortzahlung des Übergangsgelds bis zur Aufnahme der Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse, § 18e Abs 2 AVG; in der gesetzlichen Krankenversicherung Übernahme der Pflichten, die sonst den Arbeitgeber treffen, vgl zB §§ 165 Abs 1 Nr 4, 380, 381 Abs 3 a der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Hierbei handelt es sich zwar um Leistungen der sozialen Sicherung gegenüber dem Umschüler, nicht aber um die Erfüllung der Leistungen speziell zur beruflichen Rehabilitation nach §§ 14a ff AVG. Soweit die Beklagte, wie sie andeutet, der Klägerin Rehabilitationsleistungen in Unkenntnis der Tatsache erbracht haben sollte, daß diese für die Dauer eines ganzen Studiensemesters arbeitsunfähig krank war und sich keiner Umschulungsmaßnahme unterzog, kommt die Erstattung (vgl § 50 SGB 10) dieser Leistungen auch im Wege der Aufrechnung (§ 51 SGB 1) in Betracht. Der Umstand aber, daß die Beklagte etwa der Klägerin Leistungen zur beruflichen Rehabilitation während eines Nicht-Studiensemesters zu Unrecht erbracht haben sollte, könnte dieses noch nicht zu einem anrechenbaren Studienhalbjahr qualifizieren.
Sind nach allem vom Rentenversicherungsträger bewilligte Studiensemester grundsätzlich nur solche, die der begünstigte Betreute zur Förderung seines Studiums und damit zur Erreichung eines Umschulungsberufs zu nutzen imstande war, so bedeutet dies nicht, daß die Beklagte in Fällen nicht zu vertretender Studienunterbrechung immer am Bewilligungsbescheid festgehalten wird: Wiederholte Ausfälle von Studienhalbjahren durch Arbeitsunfähigkeit werden die Beklagte zur Prüfung verpflichten, ob der begünstigte Versicherte entgegen der Annahme im Bewilligungsbescheid objektiv überhaupt befähigt erscheint, das Studium innerhalb überschaubarer Frist erfolgreich abzuschließen und damit den Zweck der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen. Sollte dies verneint werden, so könnte die Beklagte die Bewilligung der beruflichen Rehabilitation widerrufen (vgl die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 1981 in SozR 1300 § 48 Nr 1). Solange die Beklagte dies nicht tut, darf der Versicherte von ihr die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation verlangen, die sie ihm durch Bescheid bindend zuerkannt hat.
Für den vorliegenden Fall folgt aus den dargestellten Grundsätzen:
Die Klägerin hat ihr Studium an der Fachhochschule O. mit dem Wintersemester 1976/1977 aufgenommen. Die Beklagte hat die Förderung dieses Studiums mit Ablauf des Wintersemesters 1979/80 eingestellt. Dieser Zeitraum umfaßt sieben Semester. Hiervon war die Beklagte während des (3.) Wintersemesters 1977/78 mit nachträglicher Zustimmung der Beklagten, die in ihrem Schreiben vom 21. März 1978 liegt, beurlaubt. Dieses Semester kann daher auf die im Bescheid festgelegte Studiendauer nicht angerechnet werden. Während des (5.) Sommersemesters 1979 war die Klägerin nahezu durchgehend arbeitsunfähig krank; ihre nachträgliche Beurlaubung für dieses Semester belegt, daß sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen außerstande war, dieses Semester für die berufliche Umschulung zum graduierten Betriebswirt zu nutzen. Auch dieses Semester ist mithin nicht als Studienhalbjahr anzurechnen. Aus dem "Guthaben" des Bescheids der Beklagten vom 12. November 1976 verbraucht sind mithin fünf Semester; die Klägerin hat sonach aus dem Bescheid noch ein Semester zu beanspruchen; ihr Begehren ist damit begründet.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 etwa - iS der oben gemachten Ausführungen - widerrufen hätte. Zwar bezweifelt die Beklagte noch in der Revisionserwiderung, ob die Klägerin das Studium erfolgreich noch werde abschließen können, und das LSG ist dem im angefochtenen Urteil ausdrücklich beigetreten. Indessen hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 bislang nicht widerrufen; sie hat im Gegenteil betont, daß die Klägerin alle Ansprüche aus diesem Bescheid bereits "erschöpft" habe; nach Ansicht der Beklagten wäre also selbst ein nur teilweiser Widerruf des Bewilligungsbescheids für die Zukunft überflüssig; wohl aus diesem Grunde ist dies auch nicht geschehen.
Nach allem war unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie des angefochtenen Bescheids zu entscheiden wie geschehen und die Beklagte nach § 193 SGG zu verpflichten, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Fundstellen